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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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106
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Ittli

September 1481.

Recht zu veranlassen, auch sie zur Ruhe und Enthaltung von Feindseligkeiten zu ermahnen. ps. Umneuem Krieg mit Mailand vorzubeugen, sollen im Namen und auf Kosten gemeiner Eidgenossen, Luccrnund Schwhz eine Botschaft dahin senden, welche die Abstellung der neuen Zölle und anderer Haudcls-bcdrückungcu betreiben und auf Haltung der bestehenden Verträge dringen soll. Jedermann soll dies-fällige Klagen und Anforderungen der Seinen bis St. Michclötag schriftlich nach Luecrn senden. Trittein Ort diesem Beschlüsse nicht bei, so soll es selbcö anzeigen; will ein anderes Ort Boten mitschicken, soist das jedem unbenommen. Alte Ansprachen, die vor der Zeit des CapitulatS erwachsen sind, sollen nichtangenommen werden. Die Botschaft soll acht Tage nach Michaelis zu Uri sein. I». Auf diesem Tagist angelangt die auf Ostern letzthin verfallene dritte Rata (15000 Gulden) von dem Lösegeld für Obcr-bnrgund. Die nächste auf St. Michclstag fällige Rata sollen Frcibnrg nnd Zug auf Martini abholenund nach Lucern bringen, das zur Ausstellung der Quittung bevollmächtigt wird. Der König soll umZahlung in gutem rheinischem Gold ersucht werden. Von der dritten Rata erhält jedes Ort 500 utrischcGulden zu 30 Plappartcn, 257 Beischläge zu <8 Plappartcn, 32 alte Schiltc zu 1</z Gulden, 33l fran-zösische Schilte (4 zu 5 Gulden), 40 rheinische Gulden zu 32 Plappartcn, 9«) Schiltc mit der Sonne zu41 Plappartcn, 91 Ducatcn (3 für 4 Gulden), 5 Araguncr zu 2 Gulden, 11 Salucier zu 1'/^ Gulden,i. Alle Orte sollen Vorsorgen, daß die KornkaufSordnung vom 10. März 1476 eingehalten werde.

122.

Z u r i ch.

23. September (Sonntag »ach Mauricii).

Die Actm fehlen. Siehe 112 i.

12Ü.

Plessis - les - Tours.

1^34 im September.

Ludwig XI., König von Frankreich, crtheilt den Schweizern, die sich in Frankreich niederlassen,bedeutende Handels- und Abgabefrciheiteu. (Beilage 11.)

12,4.

Tübingen.

4^114, 12. October (Freitag vor St. Gall-ntag,.

Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. I. S2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede » 18?

»». Jil den Spännen zwischen Graf Eberharden von Württemberg und Mümpelgard, dem ältcrn,am einen und der Stadt Nothwcil am andern Theil sind die beiden Parteien ,, biß an ein Recht geeint,gcricht, geschlicht" auf Bürgermeister und Rath zu Bibcrach, wobei sich Rothwcil vorbehalten hat wennvon Biberach der Ncchtstag gesetzt wird, bei solchem Rechten der Eidgenossen Boten zu haben waS ihnenvon letzter» zugesagt ist. I». Graf Eberhard der ältere, auch Graf Eberhard der jüngere haben derEidgenossen Boten daran erinnert, daß sie längst bei den Eidgenossen um eine Vereinigung nachgesucht