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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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November 1480.

helfen, daß die Verlassenschaft des dem Vernehmen nach in Frankreich verstorbenen Vaters des HeinrichHaölcr dem Sohne desselben ausgehändigt werde.

»S.

Hitzkirch.

3. ?)ereltlber (Sonntan nach St. AndrcS).

Siehe 32 I». 34 I». Die Acten fehlen. Siehe jedoch auch 3K ».

«»«.

Luceru.

13. Decemhor (Mittwoch >s>5n Ilin I.»civ).

Staatsarchiv Lucer»: Lucerneradschicdcsammlun». lt. tsz. Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Sammlung.

Boten. Zürich. Heinrich Röist, Bürgermeister. Bern. Peter Achöhalm, Venner. Luecrn. HanSFerr, Schultheiß; Peter Tammann. Uri. Ammann Arnold; der junge Vogt Jmhof. Schwhz. JostKochli, Seckelmeistcr. Untcrwalden. Ammann von Zuben; Ammann Encntachcrs. Freibnrg. JacobBugniet. S o lothur n. Eunzmauu Vogt, Altschulthciß. Zug. Heinrich Trinklcr. GlarnS. Hans Schübeldach , Scckelmeister.

»». Sonntag nach dem zwölften Tag (7. Januar 1481) sollen von allen sechs Orten Boten zu Hilftkirch sein des Hallwhlersees wegen. Lucern und Unterwalden geben die Zugesetzten, Zürich gibt denRedner, Vogt Ketzi führt mit dein Redner die Klage; Berit soll seine Zugesetzten auch schicken. ?». Heimbringen, daß man allenthalben unbefugtem Kricgslanfen zuvorkommen soll. «. Montags nach Lueic<18. Dcecmber) sott Ketzi, der Vogt in gemeinen Acmtern, über den Mord, den Hcmmann Bugg daselbstbegangen, richten; alle Orte sollen auf den flüchtigen Mörder Acht bestellen und denselben zu gemeinerEidgenossen Händen fangen. Lucern schickt im Namen der sechs Orte drei Rathsboten an den Landtag-«>. In dem Spruch gemeiner Eidgenossen zwischen dem Abt von St. Gallen und seinen GottcöhauSlcutcneiner- und der Stadt St. Gallen anderseits war in Betreff des Zolls von derLindwatt" festgesetzt,daß die Stadt von solchen, die im Jahr 1401 Gottcshanslcute und >n des Gotteshauses Landschaft gcsesscn waren und noch darin sitzen, von einem Stück Leinwand nicht mehr nehmen soll, denn 0 Deniers Zollund 0 Deniers Mahlgeld, es sei denn, sie könne vor nächster Lichtmeß durch mehrere und bessere Kundschaft vor der Eidgenossen Boten genugsam erweisen, daß der Schilling, den sie ans das Stück Leinwandgeschlagen, von den Gotteshausleuten gegeben und genommen worden sei schon zur Zeit, als der Zollnoch in des Gotteshauses Hand war und daß sie auch von andern Dingen den Zoll von den Gottes-bauölcuten in dem Maße, wie vormals das Gotteshaus, zu beziehen habe. Nun erbietet sich die StadtSt. Gallen, diesen Beweis anzutreten, begehrt aber, der Abt solle diejenigen seiner Angehörige», die stcals Zeugen ansprechen müsse, ihrer Eide und Pflichten ledig lassen, unter Aucrbictung des Gcgenrechts;auch begehrt die Stadt, daß vor Lichtmeß ein Tag gehalten werde, damit ihr das Recht nicht verlorengehe. Hierauf wird erkennt, es soll auf beider Parteien Kosten Sonntags nach Hilarii <14. Januar) einTag zu St. Gallen gehalten werden, um die Zeugen, welche beidseitig des EideS gegen ihre Obern z"