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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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August 1480.

mchrentheils ihrem Abschluß sich nähern uud aus ciuer Unterbrechung leicht Unruhe zwischen den Parteienentstehen könnte.

81.

Lncern.

0. Allflust (aus St. Lortnzcnabcnd).

Staatsarchiv Luccrn^ Lucern-r-ibschiedcsammlung. N. 12N Staatsarchiv Bern: Allncm-inc Abschi-de. tt. IZZ.

Boten: Zürich. Hans Tachclshofer, Zunftmeister. Bern. Peter voll Wabern, Ritter, lilleern.Hans Fcrr, Schultheiß; Heinrich Hasfurter; Caspar von Hertcnstcin; Peter Tammann; Ulrich Beiß,ttri. Walter in der Gasse; Hans Jmhof; Heinrich Temschi. Schwhz. Ammann Reding; Clinrad Jacob,Altammann. Unterwalden. Claus voil Zubcn, Ammann; Heinrich Zelger, Ammann. Zug. DerZechender. Glarus. Ammann Ebli. Frcibnrg. Jacob Bugniet. Solothnru. Hcmmann Hagen,Schultheiß.

Die von Ursern bitten um eine Beisteuer zur Herstellung der verfallenen Wege über den Gott-hard. Ailf nächstem Tag will man Antwort geben. I». In Betreff der Abscndung von 6000 Mann inden französischen Dienst antworten die Orte Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus, welche auf letztemTag sich den Cndcntscheid vorbehalten, folgendermaßen: Schwhz will dem König entsprechen nntcr derBedingnng, daß das Soldguthabcn gesichert werde, daß die Verwundeten auf des Königs Kosteil geheiltund Kranken während ihrer Krankheit der Sold fortbczahlt werde; Obwalden stimmt nntcr den allseitiggemachten Vorbehalten dem bei, was gemeine Eidgenossen beschließen; Nidwaldcu verlangt, daß der Königsich durch eine förmliche Urkunde zu den gestellten Bedingungen verpflichte; Zug wie Schwhz; Glaruswill dem König weder Leute senden, noch zulaufen lassen aus den Gründen, die es schon auf frühcrnTagen eröffnet hat, und glaubt diesen Entschluß mit Ehren wohl verantworten zu können. Die königlichenBoten, denen diese Bedingungen mitgethcilt wurden, anerboten sich, nicht nur die von Schwhz ange-brachten Vorbehalte, sondern auch die auf vorigem Tage von Zürich gestellten Bedingungeil im Namendes Königs anzunehmen und in einer förmlichen Urkunde zu verbriefen. Hierauf wird geordnet, dasIn Namen Gottes Jederman die Sincn zurichten vnd den ncchsten gan Bern zuziechen sol, wie das imnechstcn Adscheid angescchen ist". Es soll auch jeglichem Ort die Formel des Eides, nach welcher dievoil Luccrn im Feld schwören, abschriftlich mitgethcilt werden und alle Orte solleil die Ihrigen anhalten,ihren Hauptleuten diesen Eid im Feld zu schwörenvnd dz ouch durch alle Here vnd vudcr alleil Houpt-lüten eiil einiger frid sin sol vnd voil icderman geben werden, sobald man den crfordrct vnd wer densriden verseil, oder mit Worten brichet, es she mit fluchen oder mit schelten, da sönd die Houptlütgewalt hau, bi iren cidcn angcnds ze straffen an sincn ereil oder an stncm lib oder an sincm leben.Vnd wer den brichet mit den werken, dem sol man abslagen sin honpt, dötct aber icman den andern imsriden dcil setzt man als ein mörder vff ein Rat". Jedermann soll ziehen unter seiner Stadt oder seinesLandes Fähnlein, wie das hergekommen,doch dz icderman in sim vcnlh ein wiß Krüz mach, das siggemeinen eidgcnosscn noch biöhar wol erschossen". «. Es wird beschlossen, an den König eine Botschaftzu sendcil, um zwischen ihm und Herzog Maximilian eine Vermittlung zu versuchen. Das Nähere dar-über soll auf nächstem Tag zu Zürich festgesetzt werden. ,1. Den österreichischen Boteil wird auf ihrein frühern Abschieden enthaltenen Anbringen geantwortet, man höre gern die freundschaftlichen Erbictungen