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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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was man dem König in der Vereinigung versprochen habe, doch erst, wenn das RichtungSgcld von Mai-land befahlt und der Sold nach Maßgabe der Vereinigung erlegt sei, letzterer in einer Währung, daranman keinen Verlust erleide; dazu will Zürich eine allfälligc Schlußnabme nochmals heimbringen. Vonden übrigen Orten fallen folgende Voten: Schwei »Die sind ietz mit dem Tode bekümbert". DemBoten sei befohlen, die Sache nochmals heimzubringen, da man eine endliche Antwort jetzt nicht gebenkönne, es übrigens gerne sehen würde, wenn man mit Ebren sich von der Sache losmachen könnte,ttntcrwalden will thun, was gemeine Eidgenossen, wollte aber ebenfalls lieber, man wäre von der Lachefrei, will zudem Versicherung, daß unsere Pente nicht über Meer gebraucht und bei allfälliger Roth desVaterlandes nach Hause entlassen werden. Zug ist bereit, mit der übrigen Eidgenossen Knechten auch diescinigen ziehen zu lassen, sofern der König sein Versprechen halte und das mailändische Geld bezahltsei, hält aber dafür, man sollte vorher noch eine Botschaft an den König schicken und versuchen, ihn mitdem Herzog Marimilian zu vergleichen. Glarus ha» seine Gemeinde, vor die solche wichtige Fragen gcbracht werden müssen, noch nicht versammelt, den Rätben aber wolle scheinen, es werde die Bezahlungdes mailändischen Geldes gefährdend verzogen; durch Absendung von Söldnern zum König von Frankreichmöchten die Eidgenossen vielleicht die ganze deutsche Ration wider sich aufbringen, auch gegen Solchehandeln, mit welchen wir in Vereinigung stehen. Zudem sei in der Vereinigung mit Frankreich dasbeilige römische Reich vorbehalten; nun habe der Kaiser die Eidgenossen von des Reiches wegen abgemahnt,man glaube dieser Mahnung Gehorsam schuldig zu sein; doch was beschlossen werde, das wolle der Boteheimbringen nnd die Räthc und die Gemeinde darüber entscheiden lassen. Zu einer über diesen Gegenstand mit der französischen Botschaft gehaltenen Besprechung äußerte diese, sie hoffe, daß die Eidgenossenihre Bemühungen in Betreff der mailändischen Zahlung anerkennen werden: l'^.5tM rheinische Gnldcnnebst den 2W Duralen für den Ketzi von Schwvz seien bereits nach Abletsch abgeliefert, wo man selbegegen Quittung abholen möge; falls das Geld nicht da wäre, wolle sie in des Königs Ramcn die Zah-lung leisten. Ferner sei die Absicht des Königs keineswegs, unsere Knechte gegen das heilige römischestrich oder unsere Verbündeten zu gebrauchen; seine Vorsahren haben das beilige römische Reich zum5 heil gestiftet, gemehrt, geachtet, die Grenzen zwischen demselben und der Krone Frankreich geordnet,der König, als der christlichste Fürst des heiligen Reiches, begehre selbes keineswegs zu beeinträchtigen Dagegen wolle er, da er Ricmandcn so viel Vertrauen schenke als den Eidgenossen, ihre Pente um seineeigene Person haben, sie nicht von einander trennen, ohne der Eidgenossen Willen keine Kriege unter-nehmen, ihre Pente nicht auf dem Meer brauchen, sie nach Hause ziehen lassen, wenn sie da nothwrndigleieu und in solchem Fall, wenn möglich, in eigener Person Hülfe bringen. In Betreff der MnnzwSbu»lg bemerkt die Botschaft, in Frankreich gelte der rheinische dulden Plapparte l Denier; da man"der die rheinischen Gulden selten finde, so wolle der König mit großem Verlust für einen rheinischen"'"lden Plapparte zahlen, deren einer in Bern oder Freiburg wohl lti Haller gelte und wäre dieses"' ch genug, so habe die Botschaft Auftrag, bescheidenen Forderungen zu entsprechen. lleberdieS babeder Konig für guten Empfang und gehörige Verpflegung der eidgenössischen Knechte bereits Vorsorgegetroffen; daher erwarte man nicht längere Zögernng in Haltung der gegebenen Zusage. Antwort: Man" > llc das mailändische Geld nicht in Ablctsch abholen, sondern in pucern erwarten ; llri soll die Boten»>i! dem (ffeld sicher nach pucern geleiten; bei Ankunft des Geldes soll ein Tag angesetzt werden, aufreichem die Boten mit Vollmacht erscheinen nnd bchnfs beförderlicher Ausstellung der Quittung zugleich

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