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März 1479.
Orte Recht zu nehmen angewiesen werden, während der Vogt nur vor den Vit Orten Rede stehen will.Man soll heimbringen, wohin man die Parteien zu Recht weisen wolle; die Haft soll inzwischen inKräften bleiben, i. Der Comthnr des Johanniterhanseö zn Bnbikon bittet, daß die Eigcnlcutc desHauses iu der Eidgenossenschaft angehalten werden möchten, ihre Schuldigkeit mit Fastnachthühncrn u. s. w.zu thun. Das wird ihm zugesagt, ik.. Uri bittet, den Zusatz zu Jrnis nicht zurückzuziehen., anch dasThal Vollen; und Ablcsch ihm erhalten zn helfen. I. Peter Bischof von Zürich bittet, daß ihm ver-gönnt werde die Maezetten aus des Markgrafen von Montscrrat Land, die ihm von seines VatersPeter Wolfcrö wegen zu Basel schuldig sind, aufzuhalten, damit er zn dem Scinigcn gelangen möge.Das wird ihm bewilligt im Gebiet derer von Bern, Solothurn und Freibnrg. Dienstags nachdem Sonntag Lätarc (23. März) soll jedes Ort seine Botschaft zn Lucern haben. »». Jedem Söldnerwird für jede Woche, so er im Feld gewesen, ein Dueatcn Sold berechnet. Auf den Tag zu Luccrn solljedes Ort augebcn, wie viel Leute es zn Bellen; im Feld gehabt habe, auch deu Kosten, der über dieHauptleute und Vcnncr insbesondere gegangen ist. «». Auch soll auf diesen Tag dem königlichen Botenauf sein früheres Anbringen Antwort gegeben und entschieden werden, ob man ihm Knechte lassen wolle,z». Auf denselben Tag soll jedes Ort antworten, ob, wenn der König von Frankreich Burgund erobere,man die Hälfte davon zur Hand ziehen oder das Geld dafür nehmen wolle.
Züri ch.
21. Marz.
Staatsarchiv Luccrn: Urkunde.
Bürgermeister, Schultheis;«:, Laudammänncr, Ammänncr, Räthc, Bürger und Laudlcutc gcmciulichder Städte und Länder Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwhz, Untcrwalden ob und nid demKernwald, Zug mit dem äußern Amt und Glarns erneuern mit Bürgermeistern, Räthcn und Bürgerngemcinlich der Stadt Schaffhauscn auf fünf und zwanzig Jahre, das mit dem ersten Vrachmonatdieses Jahres ausgehende fünfnndzwanzigjährigc Bündnis;, welches die letztgenannte Stadt mit den sechsOrten Zürich, Bern, Lueern, Schwhz, Zug und Glarns hatte, folgenden Inhalts: >) Die Eidgenossensolle,: Schaffhanscn bei dem heiligen Reich handhaben und schützen. Wird Schaffhanscn widerrechtlichangegriffen und verkündet es solches den Eidgenossen, so sollen diese ihm unverzüglich ihre Hülfe zusen-den in ihren Kosten; Schaffhanscn soll sich mit dein Maß der geleisteten Hülfe begnügen. 2) Wenn dieEidgenossen mit offenen Feldzeichen ausziehen oder Schaffhauscn zn Hülfe fordern, so soll Schaffhanscnihr offenes Hans sein, auch Speise und Trank um billiges Geld liefern. Werden die Eidgenossen odereines der Orte widerrechtlich angegriffen, so sendet ihnen Schaffhauscn, wenn es verlangt wird, in eigenenKosten Hülfe, mit der sie sich zu begnügen haben. 3) Wird von beider Theilcn Angehörigen Jemandgeschädigt und will sich der Angreifer nicht zu billigem Recht verstehen, so soll man ihn allenthalbenheften. P Schaffhansen soll ohne aller Eidgenossen oder des Mchrtheilö unter ihnen Wissen und Willenkeinen Krieg anfangen. Bietet Einer, mit dem Schaffhauscn in Streit kommt, ein Recht an, das dieEidgenossen annehmbar däucht, so soll es solches aufnehmen. 5) Wenn Schaffhauscn mit den Eidgenossengemeinlich oder besonders in Streit kommt, so soll jeder Theil zwei Schiedlcutc geben nach Zürich. Werden