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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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October und November 1477.

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einer zal rcysigcr lütt, vfs scchStuscnd Mann stimmend, die wo daran gcbrest wcrc zu erfüllen, mit vnserm anhangen-den Insigcl hat vud sich aber zu vus aller erc» vnd guts willens verteilst, so hat sin küngklich Maicstat gclütert, das wirin dem Stuk, nämliche» sölichc zal zu erfüllen, nit whtcr dann ander vnscr cydguosscn gegen dem durchlüchtigsten Herrn,Herrn Karolo Delphin vnd sincn ewigen nachkomcn der krön verbunden vnd vnscr brieff in dem stuk alldann vnkrefftigsin söllcn. Vnd bi dem allem gctruwlichcn zu bclibcn, das zu halten vnd vollfürcn, geloben wir für vnS vnd vnscrnachkamen bi vnsern guten trüwcu vnd crcn, alle gcuärd, widcrrcd vnd iuträg vcrmitten, vnd haben auch dcS zu offnemVrkund discn brieff mit vnscr Stctt Insigcllu bevestnet dem obgcnanten vnserm gnädigosten Herrn geben vnd glichermcynung brieff vou sincr tünglichcn Maicstat onch enpfangcn, vnd auch darin gclütert bcsundcr, ob ander vnscr allerChdgnosscn künffteuklichcn zu vnö in dise eyiiung komcn wöltcn, das si das wol tun söllcn vnd mögen. Geschechcngehandelt i^ l^ouomkris anno vtv. r.xxvif^."

Vcrner Bundbuch U. K8, 78. Lateinisch ebenda 7g.

Uebcr dem ersten der beiden gleichlautenden deutschen Conccptc steht:DaruS ist nütz worden.'

147 7, 14. fäsoima quarta monsis l^ovoinbris

Staatsarchiv Bern.

2ohann Ludwig von Savoyen, Administrator des Bisthums Kens, einerseits, und die Städte Bern^ Freiburg andererseits schließen folgenden Vertrag: 1. Johann Ludwig von Savoyen nimmt fürseine Stadt Kens, deren Burger und seine Angehörigen auf seine Lebenszeit Burgrccht zu Bern""b Freiburg und verspricht, in Nothfällcn auf Mahnung denselben gegen alle, die ihre Rechte antastenHolsten, Hstlfe mit so vieler Mannschaft, als ihm nach Gestalt der Sache thunlich ist, jcwcilen in Kosten^ Mahnenden Stadt. 2. Bern und Frciburg nehmen den Administrator und die Stadt Genf in ihr"brecht auf und verpflichten stch in gleicher Weise zur Hülfcleistung. Die Stadt Genf und alle Städte"'d Schlösser des Bisthums sollen denen von Bern und Freiburg fstr ihren Handel und Verkehr offenund ihre Kaufleute sollen mit den Zöllen lind Andermbeschcidentlich" gehalten werden. 4. DerMinistrator behält seinerseits vor den apostolischen Stuhl, das römische Reich, den König von Frankreichdas Haus Savoyen; die beiden Städte behalten ebendieselben vor lind dazu ihre Eidgenossen von"'m>ch, Lucern, Solothurn, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus und alle andern vor Datum'ms Briefe geschlossenen Verbindungen. 5. Wenn einer der contrahirenden Theile von dem andern Theilezu seine,, Geschäften verlangte, so sollen solche ihm in seinen Kosten geschickt werden. 6. Kein Ange-miger des einen Theils soll dcnfenigen des andern um ungichtige Schuld verHeften oder pfänden, noch mitfeinden Gerichten belästigen, bei vollständigem Schadensersatz; für eingestandene oder verbriefte Schulden istm Pfändung erlaubt; für ungichtige Schuld gilt das Forum des Angesprochenen und es soll dem Kläger""Erzogenes Recht gehalten werden. 7. Festsetzung des schiedrichterlichen Verfahrens bei StreitigkeitenMter den contrahirenden Theilen. 8. Zn Allem behält der Administrator übrigens das geistliche RechtBlgthums, die geistlichen Freiheiten, Privilegien, Immunitäten und die Rechte und Freiheiten derMdt Genf vor. .'1. Er wird insbesondere bewirken, daß die Kaufleute und andere Angehörige vonc'n und Freiburg, insoweit es von ihm und der Stadt Genf abhängt, hinsichtlich der Schifffahrt auf