Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
695
Einzelbild herunterladen
 

August 1477. ggg

Abschiedsragment mit der offenbar unrichtigen Bezeichnung 1476. Nach Abschied 904 I> und Note zu l» sollteauf den 17. August eine Verhandlung gemeiner Eidgenossen mit Savoyen in Bern stattfinden. Der folgende Abschiedvom 20. August (909) zeigt, daß wirklich zu dieser Zeit die savoyischcn Boten in Bern waren. ES dürfte das Obigedaher wahrscheinlich die gemeincidgenössische Verhandlung vom 17. August 1477 sein.

SO»

Bern. SV. Aug,»st.

Staatsarchiv Bern.

Zolanta von Frankreich, Erstgeborne und Schwester der allerchristlichsten Könige, Herzogin vonSavoyen und Vormünderin ihres Sohnes, des Herzogs Philibert von Savoyen, einerseits, die Schult-^>ßen, Räthe und Gemeinden der Städte Bern und Freibürg andererseits erneuern nach Beilegungklniger zwischen ihnen entstandener Streitigkeiten die von ihren Vorfahren hergekommene Freundschaftund Verbindung in folgender Weise: 1. Savoyen leistet auf ergangene Mahnung innert Monatsfristden beiden Städten oder einer derselben gegen jeden Angreifer, ausgenommen die Vorbehaltenen, HülfeU'ncrthalb eines Gebiets, das durch eine von Bern und Freiburg nach Zürich gezogene Linie und durch die^niinat, Are, den Hartenstein und den Felsen Pierre-Pertuis bcgränzt wird; umgekehrt leisten die beidenStädte Savoyen Hülfe überall innert der Gränzen der Bisthümer Sitten, Lausanne und Genf. Veid-geschieht die Hülfeleistung in eigenen Kosten. 2. Zeder Theil hilft dem andern, Leute, die demRecht jhres Wohnorts nicht gehorsam sein wollten oder sich gegen dasselbe auflehnten, gehorsam machen.

Kein Theil soll Angehörige des andern in Burgrecht oder Schirm nehmen, ausgenommen sie wollen beill)»i ihren beständigen Wohnsitz nehmen. 4. Kein Theil soll den Feinden des andern Speise, Trank, Aus-schalt und Durchzug geben oder andern Vorschub leisten. 5. Znnert abgemeldeten Gränzen sollen alleStädte, Festungen und Gebiete jedem der contrahirenden Thcile in seinen rechten Kriegen und GeschäftenTen stehen, doch so, daß alle Durchzüge auf Befehl der betreffenden Obrigkeit und unter ihrem offenenGeldzeichen nach genügsamer Anzeige und gegen Bezahlung aller Bedürfnisse geschehe. 6. Zn allen^escn Sachen werden von Savoyen ausgenommen und vorbehalten der Papst, das römische Reich, derKönig »on Frankreich, der Herzog von Mailand, die eigenen Vasallen und alle, mit denen es bis zurStunde in Bündniß oder Verpflichtung steht. Die beiden Städte ihrerseits behalten vor den Papst,das römische Reich, den König von Frankreich, ihre alten und neuen Eid- und Vundgenossen, ihre BürgerUnd alle, mit denen sie in Bündniß oder Verpflichtung stehen. Spätere Verbindungen sollen diesemZutrage nachstehen. 7. Znsbesondere ist beredet, daß, wenn die Grafschaft Burgund oder Zemand aus ihre>nen der contrahirenden Theile anfallen oder beunruhigen wollten, dann jeder Theil dem andern beholfensoll, das eigene Land zu schützen und den Feind zurückzuschlagen. 8. Weitläufige Festsetzung desRechtsverfahrens, wenn die contrahirenden Theile oder ihre Angehörigen Civilstreitigkeiten oder Verletzungenhegen einander zu berechtigen haben. 9. Die Kaufleute sollen in ihren Geschäften geschützt sein undZoll, Geleit u. f. w. nicht strenger gehalten werden als von Alter her. 19. Kein Angehöriger des^i»en Theils soll einen des andern Theils verHeften oder verbieten, ausgenommen den rechten Schuld-Uer oder Bürgen um gichtige Schuld und in den bezüglich des Rechtsverfahrens festgesetzten Fällen.