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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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690
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V9V 2uli 1477.

Zölle der mailändischen Fürsten unberechtigt umgangen werden. Bern und St. Gallen sotten >n d"Verschreibung auch begriffen werden. I». Lucern sott die Antwort deö Geldes wegen von den Mailand'! ^Boten in Empfang nehmen und, sobald das Geld anlangt, gemeinen Eidgenossen einen Tag ansetzen,diese dann den Ihrigen verkünden werden.

Zu «. 147 7, 10. Juli schreiben Bona und Galcaz Maria von Mailand, sie begehren den Frieden z»haben aber um der Sicherheit der Ihrigen willen die Glänzen besehe» müssen, man soll sich darüber nicht verwu" e(Staatsarchiv Lucern.)

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Zuriet). >47 7, ?7. AI. Juli (in dkl Wucht» »ach Jacvbi).

E«aa»tar<tii» Vncern! AllgtMtin« eibfchltd«, Ii. ise. G»if»«ar<t»Iv G». «Sailen.

». Da die Sache des Werner Schmid von Villmerqen gegen den Müller schon zu Llicernder Eidgenossen Bolen abgethan worden, nun aber Müller den Schmid neuerdings vor dem VogtLenzburg verklagt und letzterer denselben gestraft hat, so soll letzteres Urthcil ganz abgethan undSchmid weder dem Kläger noch dem Vogt von Lenzburg ctwaö zu geben schuldig sein. Bezüglichehrenrührigen Worte, die Herr Peter vom Stein dem Werner Schmid zugeredet, sollen die von ^sich in'S Mittel legen, daß die Sache gütlich gerichtet werde. I». Es ist angesehen und verabredet, 'unsere Eidgenossen von Bern zwischen der Frau von Savoyen und ihrem Land einerseits und den Wallis""andererseits einen Tag in die Stadt Bern sehen sollen aufSonntag nach vnser lieben frowcn Tagscheidung" (l7. August). Und da Savoyen auf gemeine Eidgenossen Recht bietet, so sollen alle Orte B"zu diesem Tag schicken, die mit den Wallisern reden sollen, daß sie billige Vorschläge nicht zurück«"'!"<?. Die Eapitel zwischen Mailand und den Eidgenossen sind gestellt und es ist befohlen, dieselben ausj""")und zu siegeln. Wenn die Reihe deö SiegelnS an Uri kommt, so sollen Lucern und Schwyz ihre V""nach Uri schicken und die von Uri bitten, daß sie dieselben auch besiegeln, da sie ja doch um ihre Ata"""versichert seien. Die Boten sollen von allen Eidgenossen Gewalt haben, Uri ihres Beistandes zu verstch""für den Fall, daß ihnen die betreffenden Zusagen nicht gehalten werden wollten. «I. Dem T"""'Schwarzmaurer von Zürich ist gestattet, Leib und Gut derer von Bologna in der EidgenossenschaftRecht aufzuhalten". Welches Ort das nicht gestatten will, soll solches bis St. Lorcnzentag (ll). A"g"lnach Zürich schreiben. «?. Auf das Begehren des gemeinen Bundes in Curwalen, mit den Eidgenols"in Bündniß und Vereinigung zu kommen, soll man aus nächstem Tag antworten. t°.Ztcm vonmüssiggengern wegen, so dirnen vmbfürcnt, als der vogt von Baden anbracht hat, wie man sichhalten welle, das das land vnd vnser Eidgenoßschaft mordery, Strasscnroubenö vnd anders vbcls, >angefangen wirdt, zu üben vertragen vnd in wird vnd altem wesen belib." Da d>e Franzost"die>em Tag zu Zürichvnderstanden" haben, Knechte um Sold zu bestellen, so sind die Boten allt, ""Ausnahme derer von Lucern, einhellig zu Rath geworden, den Knechten nach Mühlhausrn nachzuMt'^"und sie bei Eid und Ehre heimzumahncn. Das sott jeder Bote heimbringen und arbeiten, daß de'"Beschlüsse Vollziehung gegeben werde; auch soll man dem Abt und der Stadt St. Gallen und denc"von Appenzell solches mittheilen. I». Auf Sonntag zu Nacht nach St. Michaclötaq (5. Oktober) soll"'die Eidgenossen, auch die Fürsten, Herren und Städte der Niedern Vereinigung ihre Boten zu Ali" )