Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
655
Einzelbild herunterladen
 

März 1477.

655

die Sache mit denen von Genf betädiget und vorerst beschlossen worden, daß sie jedem derselben Knechte2 Gulden an ihre Kosten sofort ausrichten und ihnen dazu 4 Fässer Wein schenken sollen, was sie bereitsgethan haben. Darnach ist die Sache um den Brandschatz mit ihnen abgeredet und verbrieft nach Inhalt derCopien, deren jeder Bote eine hat. I». Bezuglich der ersten Rate von 8000 Gulden, welche Genf bisnächste Ostern bezahlen und wofür es acht Bürgen stellen soll, ist erläutert, daß diese acht Bürgen indie vier Orte Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug kommen und daselbst auf Kosten derer von Genfunterhalten werden sollen, bis die 8000 Gulden zu Händen der acht Orte und der beiden Städte Frei-burg und Solothurn nach Uri geliefert sind. e. Wenn dieses geschehen, so sollen gemeine Eidgenossenund beide Städte, sobald immer möglich, auf einem Tag zusammentreten, um über die Art der Vcrthcilungder 8000 Gulden und auch der 4000 Gulden, die zu Lucern liegen, sich zu verständigen und darnach ohneVerzug die Theilung selbst vorzunehmen. «I. Auch die vier Bürgen, welche Genf für die nachher ver-fallenden 10,000 Gulden auf Ostern zu stellen hat, sollen in die vier Orte Uri, Schwyz, Unterwaldenund Zug kommen. Die 8000 Gulden, welche auf St. Zohannestag verfallen, und endlich die restanz-lichen 8000 Gulden sollen ebenfalls zu gemeinen Händen nach Uri oder Schwyz gelegt und nach demVerkommniß, das, wie oben bemerkt, die acht Orte und die beiden Städte über die Theilung unter sichmachen werden, vertheilt werden. «?. Die Untertädinger und Boten von Genf, welche jetzt zu Freiburgsind, sollen bei ihren Eiden und Ehren daselbst verbleiben, bis die Verbriefung zu Genf aufgerichtet istund die acht Bürgen gestellt sind. Deßhalb hat man in gemeiner Eidgenossen Namen und in derer vonGenf Kosten zwei Boten nach Genf geschickt, nämlich den Heinrich von Praroman von Freiburg und denJohannes Schilling, den Schreiber von Lucern, um zu besorgen, daß die Verbriefung aufgerichtet undbesiegelt werde. Derer von Genf Boten, Herr Bonifacius Fabri, Official, Aymo de l'Estellay, Gladiusde Solona und Jacob Dugotty, sollen zu Freiburg bleiben und bei ihnen 10 Knechte von den vierOrten, bis die Verbriefung und die acht Bürgen von Genf herauskommen, dann sollen die 16 Knechtedie acht Bürgen in die vier Orte führen, alles in derer von Genf Kosten.

Zu ->. Die Verschreibung, wie sie auf dem Tag verabredet worden, liegt, von Bonifacius Fabri unterzeichnet,dem Abschied bei und ist auch dem Exemplar der Tschudischen Sammlung beigefügt: Johann Ludwig von Savoyeu,Verweser und Ncgicrcr des Bisthums Genf, das Eapitcl der Kirche daselbst, die ShudicS, Ncgiercr der Näthc,und die Burger, Einwohner und ganze Gemeinde der Stadt Genf erklären unter dem Datum des 5. März 1477und Auhängung ihrer Siegel sich solidarisch als Schuldner filr 24,000 rheinische Goldgulden gegenüber den achtOrten und den zwei Städten Frciburg und Solothurn, in Folge eines zur Zeit des burgundischcn Krieges zu Morseegetroffenen und unter Vermittlung der königlich französischen Boten zu Freiburg weiter befestigten und erläutertenNcbcrcinkommcnö, das Geld auf eigene Kosten und Gefahr zu den bestimmten Terminen und mit Benennung der zustellenden Bürgen -c. w. nach Uri zu liefern. (Staatsarchiv Lucern, Savoycr-Actcn.)

Uebcr diesen Tag gicbt auch der folgende bernischc Gesandtschastsbcricht Aufschluß:

«Den Edeln, strengen ,c. -c. Schultheiscn vnd Rat zu Bern.

Strengen, fromcn, fürsichtigcu, wiscn, gncdig, lieb Herren. Vnscr früntlich, willig dienst vnd was wir Ercnvnd guts vermögen, sye üwcrn gnaden alzyt zu voran bereit. Gncdigcn Herren, nachdem wir von iiwcr wyshcit Rätenvnd burgern har gen Fryburg geuertigt sind worden von wegen vnscr Eydgnossen, Inen Jr sürncmen durch sy be-schechen in etlichen weg mit Hilst vnd rat andrer Eydgnossen botten, so denn auch von Iren Herren vnd Obern har-geschickt worden sind, mit dein besten zc fürkommcn vnd daran zc sind, das sy wider kcrcn vnd von solichem Irem