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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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640
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640 Januar 1477.

Zwischen Ammann, Rath und Burgern der Stadt Zug einerseits, und dem gemeinen äußern AM,nämlich denen von Baar, ab dem Aegeriberg und andern Zugewandten des äußern AmtS andererwaltete ein Streit, der auf keine Weise gütlich von den vier Orten mochte geschlichtet werden; daber nwdie Parteien in Kraft eines vor 72 Iahren ergangenen Spruchbriefs und bei den in selbemPönen aufgefordert, ihre Späne vor den geordneten Räthen der vier Orte rechtlich entscheiden ^und deren Spruch unvcrweigerlich nachzukommen. Die geordneten Räthe der vier Orte setzten » ^Parteien Tag und fragten sie nach abermaligem vergeblichem Versuch gütlicher Ausgleichung an, ^sich mit Eiden zum Rechte verbinden sollen; worauf die Parteien sie solcher Eide erließen und >die Sache freundlich anvertrauten, selbe nach den Eiden, die jeder seinen Herren und Obern ^zu entscheiden. Die aus der Stadt Zug waren vertreten durch ihre vollmächtigen Boten, H«"^ ^Ammann, Bartholomäus Koli, Venncr, Heinrich Albrecht und Andere; die vom äußern Amt cbenftii-ihre Boten, Heinrich Schmid von Baar, HanS Itcn von Aegeri, beide Altammänncr, Götschi Ampk,»Schiffli, Hans Bachmann, HanS Zehnder und Andere. Die von der Stadt eröffneten: 2b^' ^seien, namentlich vor 7l> Jahren, auch mit den Aeußern in Streit gewesen wegen Besetzung des ^ ^und damals sei durch die vier Orte entschieden worden, daß icweilcn, wenn man mit dem PannnStadt und Amt mit einander vor der obersten Gewalt das Panner besetzen sollen, doch mit eine»'der Stadt. Wenn sie nun nicht mit dem Panner, sondern mit einem „Venlin", wie andere Eidae ^ausgezogen seien, so habe man diesen Spruch auch bezüglich der Besetzung des „Venlins" bcob>»^ ^selbes auch durch einen Burger der Stadt tragen lassen. Erst unlängst zu Freiburg undhätten die vom äußern Amt sich unterstanden, ohne Rath und wider Willen der Stadt ihr ^ ^ ^mit einem Aeußern zu besetzen. Das sei wider die Gerechtigkeit und das Herkommen, unt ^Stadt Zug in den Bund getreten sei und das sie geschützt wissen wolle nach Inhalt des Du» ^ ^ ^sei auch unvordenkliches Herkommen, daß das „Venlin" immer mit einem Burger besetzt ">ordu' ^nicht mit Aeußern. — Die vom Amt erwidern: Den Spruch der vier Orte, welchen Zug anruft,in keiner Weise an, sondern wollen denselben halten; es spreche aber icner Spruch nicht vom« Ac-sondcrn nur vom Panner; sie getrauen also, sie möchten wohl das Recht haben, das „Venlin" daswalt mit einem Aeußern zu besetzen, wenn dieser und nicht der Stadtburger das Mehr erlm"^ ^esallenthalben in Städten und Ländern der Eidgenossenschaft gewöhnlich sei. Sie seien auch vor D" ^.^<,ls,Spruchs in den eidgenössischen Bund gekommen wie die Stadt Zug und haben auch biötm'ohne daß Iemand eingeredet hätte, in Kriegen und Reisen das „Venlin" mit einem Aeui»^^^chWe»l jener Spruch vom „Venlin" nicht rede, sondern nur vom Panner, so begehren sie, ^ ^pctGBoten von Schwyz zum Entscheid über diesen neuen Streitgegenstand kommen lasse. DagG^ ^ ^die aus der Stadt: Indem der Spruch vom Panner spreche, begreife er auch das „Vc»l'" ^ ^linalle „Venlin' haben ihren Ursprung von dem Panner; es sei da kein anderer Unterschied ' ^,rgerman mit dem „Venlin" statt mit dem Panner ziehen wolle, so gebe man daö „Venlin" is

zu tragen. Sie anerbieten den Beweis für die stete Uebung und haben auch daSder Stadt aufbewahrt. Der Streitgegenstand gehöre, weil er demgemäß schon im altenhalten sei, auch nur vor der vier Orte Boten und vor Niemanden anders. — Die Aeußn"holten ihre qeqentheiligen Behauptungen und beide Parteien setzten die Sache zum Recht-der vier Orte, nach Anhörung der Vorträge und Verlesung der Acten, entschieden einhellig die