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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
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December 1475.

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8Ä4.

Lncern. 147 s, 4. Deeember (Montag nach St. Andreas).

Staatsarchiv Llicer»! Lucernkr Abschiede, II. KI,

Boten: Zürich. Felix Keller. Bern. Anton Archer, Venner. Lucern. Schultheiß Ruft; PeterTammann; Hans Feer. Uri. Hans zum Brunnen. Schwyz. Ammann Zacob. Unterwalden. Erniin der Halden. Zug. Ammann Schell.

». Am nächsten Dienstag vor St. Thomastag (19. December) soll man zu Lucern sein, des Her-zogs von Burgund und des Tags zu Neuenburg wegen. I». Bezüglich des armen Mannes, den derjunge Schnelbog verwundet hat und für den der alte Schnclbog nach Erkanntniß der Eidgenossen den Wirthund Scherer bezahlen soll, ist auf heute erkennt: Zürich soll mit dem Waldmann reden, daß er seinVornehmen abstelle und den alten Schnclbog bei seinem Eide weise, sofort den Wirth und Schcrer zubezahlen, wie beschlossen worden,won myne Herren wollen nit, dz der Waldmann oder der Mutschlivon Vremgarten mit Iren schulden vorgangen, sundcr dz der arm knecht, der wirt vnd artzat vor allendingen abgetragen werden sollen". Deßhalb soll man den Handel nach Zürich schreiben und dasselbe bitten,den Waldmann hierzu anzuhalten. «. Da die Reuß nach der Bekanntniß zu Baden zu einem Dritt-thcil ihres Wassers offen stehen soll, Rudolf Sidler aber klagt, der Richencr habe das Flußbett dermaßenverfachet und mit Steinen verlegt, daß nicht ein Drittel davon offen geblieben sei, er, Sidler, deßhalbSchiffbruch gelitten und seine Fische verloren habe, so sollen auf Donstag vor St. Thomas (14. De-cember) die Vögte zu Baden und im Waggenthal und ein Bote von Zug zu Vremgarten sein, beideParteien, Sidler und Richencr, vor ihnen erscheinen und die Sache untersucht werden. Findet sich, daßRichener fchlbar ist, so soll er dem Sidler seinen Verlust ersetzen und den Eidgenossen ihre Buße gebennach Vorschrift der Erkanntniß im Buch zu Baden; finden sie ihn nicht fehlbar, so sollen sie nachGestalt der Sachen handeln. Wenn diese Sache beseitigt ist, so sollen die beiden Vögte und der Botevon Zug das Wasser der Reuß bis zur Limmatspitze befahren und überall ein Drittheil auftbun nachSage der Erkanntniß der Eidgenossen im Buch zu Baden. Wenn Jemand das Wasser über ein Dritt-theil verschlagen hätte, so sotten sie ihn strafen nach Sage genannter Erkanntniß. Wer sich dadurchbeschwert findet, mag vor der Eidgenossen Boten zu Luccrn erscheinen und ihren Entscheid erwarten.,1. Unserm Herrn von Constanz soll man schreiben: Da er die Städte und Schlösser in der Eidgenossen-schaft in Eid genommen, so soll er eine Abschrift des Eides dem Vogt von Baden schicken; nichtsdestomindersoll der Vogt von Baden ihnen den Eid auch geben, wie von Alter hergekommen und ihm wohl bekanntist. «.Item von der zwcyer schmidknechten wegen, die zu Mellingen gefangen sint von wegen dz sygesungen hant:Wan Amman Reding stirbt, mangc ku zu einer witwen wirt,"" als dz vintlich, dz sydz gesungen, als der vogt von Baden anbracht vnd begert, wie er mit Inen von der fach wegen handlen,sol Iedcrman heimbringen vnd vff dem obgenanten tag zu Lutzern völlig antwurt geben." F'. Der Vogtvon Baden soll dem Herrn Caspar (Reistlin) die Leutpricstcrei zu Mellingen leihen, und man sott diejen genConstanz dem Erwählten präsentiren. Die Kosten, die der von Stattikon gehabt, dem man vorher diePfründe geliehen hatte, soll Herr Caspar abtragen. Können die Beiden sich über den Betrag nicht vereini-