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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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September 1475.

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zwischen Bern und dem Haus Savoyen und wollte Savoyen ein Rechtbot auf Bischof und Capitel von Sit-ten oder die Landleute von Wallis nicht annehmen, so soll dann Bern den Bischof und seine Landschaft zurHülfe mit ganzer Macht oder mit so vielen Leuten als die Noth erfordert und ihnen (denen von Wallis) ge-legen ist, zu mahnen haben, um Bern zu dem Rechte zu handhaben und zu schirmen. Ebenso soll es gehaltenwerden bei Zwistjgkeitcn, die zwischen Wallis und Savoyen entstünden. Käme man dergestalt zu Krieg gegenSavoyen, so soll kein Theil ohne den andern Waffenstillstand oder Frieden machen und jeder den andernbei Eroberungen schützen. Für Zwistigkeitcn, die unter den contrahirenden Theilen entstehen könnten,wird ein schiedrichterliches Verfahren festgesetzt; Wallis nimmt seine zwei Richter aus dem Rathe zu Bern,Bern die seinen aus der Landschaft Wallis; wird ein Obmann nöthig, so wählen ihn die vier einhelligoder mit Mehrheit; zu welcher Partei Urtheil er fällt, dabei soll es bleiben. Für Privatstreitigkeitenbeidseitiger Angehörigen gilt der Gerichtsstand des Deklagten. Nachbarliche Vereinbarungen an einanderstoßender Gemeinden bleiben vorbehalten. Kein Theil soll den Feinden des andern Enthaltung oderVorschub thun, Handel und Gewerbe sollen gegen Bezahlung der alten und gewöhnlichen Kölke frei gehen.Flüchtige Uebelthäter, mit Ausnahme unbedachter Todtschläger, werden gegenseitig auf Verlangen aus-geliefert. Zn Kriegen des einen Theils wider Solche, die dem andern nicht verbunden sind, wird freieWerbung gestattet. Entwichene sollen demjenigen Theile, dem sie entwichen sind, zur Letzung nicht vor-enthalten werden. Kein Theil soll den andern mit fremden geistlichen oder weltlichen Gerichten umtreiben,ausgenommen um Ehe und offenen Wucher. Von zehn zu zehn Iahren soll jewcilen auf St. Iacobstagdieser Vertrag beschworen werden, jedoch soll er auch dann in Kraft bleiben, wenn solche Beschwörung inbeidseitigem Einverständnisse unterlassen würde. Im Einverständniß beider Theile mag dieses Bündnißerläutert, gemindert oder gemehrt werden. Alle ältern Bünde -und Verträge zwischen beiden Parteiensollen durch den gegenwärtigen Vertrag aufgehoben sein. Es siegeln: Bern, der Bischof, das Capitel zuSitten und die obgenanntcn Kehnden.

Pergamentene Urkunde mit fünfzehn anhängenden Siegeln. ?I»ch eine Eohie im Staatsarchiv Lucer». Abgedruckt bei<Ia c> in ginn, Nvanmona eonvarnant Iliiatairo ckn Vallaia, im Archiv der schwciz. geschichtforschendcn Gesellschaft IN. Zik.

Die Instruction BcrnS an die mit der Unterhandlung dieses Bündnisses beauftragten NiclauS von Scharnachthalund Thtlring Friller siehe im Bcrncr deutschen Missivcnbuch l?. 552 sf.

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I47S, H s. September.

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». Vorbehalt Berns und der Eidgenossen in dem neunjährigen Waffenstillstand von Solcuvre beiVervins zwischen Ludwig XI., König von Frankreich, und Herzog Carl von Burgund:

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