April 1475.
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sitze, zumal uns der Herzog von Oesterreich den zugesagten Sold noch nicht gegeben habe und auch das Geldvom König von Frankreich nicht angekommen sei. Glarus war nicht vertreten. Lucern erklärt, eshabe 800 Mann ausgezogen und wolle den Bernern in's Feld zuziehen, wie es ihnen zugesagt habe.Es hätte sich versehen, die andern Orte hätten das auch gethan. Lucern habe noch kein Ort verlassen,ohne demselben „trostlich zuzuziehen". — Denen von Basel ist als Abschied dieses Tages mitzutheilcn,daß außer Lucern gegenwärtig Niemand von den Orten ziehen wolle.
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Ragntz. April lvff Sa»t Jörgentag).
Staatsarchiv Ellrich: Tsckudifche Sammlung I. l9.
». Der Bußen wegen, die im Nidberger-Gerichte fallen, hat man erkennt, Graf Eberhard und dievon Nidberg sollen darliber zu einer Erläuterung kommen vor die noch lebenden Boten der Eidgenossen,welche vormals darliber den Brief gegeben haben. I». Bezuglich des Erbrechts und der Landgewerc zuRagatz ist das Begehren, daß es da damit gehalten werde, wie unter der Sar. o. Heimbringen, obman die Lehen zu Freudenbcrg Frauen ebenso leihen solle, wie Männern, was den Eidgenossen anihren Zinsen unschädlich wäre. «I. Die Sache des Herrn Zörg von Heimenhofen setzen die Botenganz dem Abte von Pfäfers anhcim und wollen das heimbringen zum Gedächtnis, daß der Abt durch dieEidgenossen dabei geschirmt und gehandhabt werde, «. Ueber das freundliche Erbieten und die Schenkungvom Dompropst zu Cur und von Herrn Ulrich von Brandis ist zu berichten. L. Graf Eberhard schlägtseine Gerechtigkeit in der Grafschaft Sargans flir 12,000 Gulden an und sagt, die Grafschaft ertrage700 Gulden an jährlicher Gült ohne die Fälle, Gelässc und Bußen von hohen und Niedern Gerichten.Dabei behält er dem Grafen Zörg von SarganS der Eigenschaft wegen die Losung vor. Das wollendie Voten heimbringen, Zedermann an seinen Rechten unschädlich, Des Auflaufs wegen, welchen dievon MclS und ihre Helfer über die von Ragatz gemacht haben, haben Graf Eberhard und der EidgenossenVoten mit einander jeden Theilnehmer mit 15 Schilling Haller gebüßt, doch Zedem sein Recht vor-behalten, wenn er es zum Urtheil kommen lassen wolle. Die Bußen gehören zur Hälfte dem GrafenEberbard, zur Hälfte den Eidgenossen. I». Die von Ragatz und Andere, die zu ihnen gehören, werden,weil sie nicht in die Reise nach Hericourt gezogen sind, nach Gnade um 00 Gulden gestraft, die sieden Eidgenossen geben sollen, und zwar 10 Gulden sofort, 20 Gulden auf Pfingsten und die übrigenZ0 Gulden auf Pfingsten des nächsten ZahreS. t. Heimbringen, wie sich die Unfern zu Freudenbcrgund Nidberg und die Gotteshausleute zu Pfäfers und Schännis in Zukunft bezüglich der Reisepflichthalten sollen.
Zug. R475, R<>. Ntai.
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Nach einem Schreiben Azzo Viöconti's, Generalinspectors der subalpinischen Plätze, an den Herzogvon Mailand, 6. ü. Bellinzona 14. Mai 1475, „»e leev !» Oonseilio generale üo tutta la Iiga 8v^/5era