492 August 1474.
Zwischen Abt und Convent von St. Gullen und Landammann, Rüthen und Landleuten zu Appen-zell war Streit über die beidseitigen Berechtigungen im Rheinthal u. s. w. Die obgenannten Bote"der Eidgenossen vermitteln zwischen ihnen folgenden Vergleich: l. Der Abt meint, alle Appellationenund Züge von dortigen Gerichten sollen vor den Abt oder Pfleger als Oberherrn der Gerichte geben,die von Appenzell dagegen meinen, es soll bei den Sprüchen der Gerichte sein Verbleiben haben. Der'gleich : Wer von den Gerichten im Rheinthal appclliren will, der mag vor den Abt oder Pfleger an einwohin ihn dieser bescheidct, appclliren; doch soll er die Gegenpartei für den Fall, daß er auch da verlort,für die Kosten vertrösten. 2. Die Appenzeller sollen ihren Priestern vor einer Gemeinde befehlen, b>tFülle im Land Appenzell den Amtleuten des Abts anzugeben, damit stc ihm ausgerichtet werden.
Bußen und Gebote wegen im Rheinthal ist vereinbart, daß beider Theilc Amtleute Gebote und Verboteinander thun und von den Bußen dem Abt zwei Theilc und denen von Appenzell ein Theil werden io», ^allweq den hohen Gerichten unschüdlich. 4. Der Fülle zu Thal wegen ist vereinbart, daß die Appensdem Abte W Pfund Pfenninge geben und dann der Hauptsall daselbst von den streitigen Hofen sin'dngegeben werden soll wie im Lande Appenzell, nümlich mit l Pfund Pfenninge. 5. Des Reifens derim Rheinthal wegen wird unterschieden: Wenn die Appenzeller Krieg bekommen, so sollen die Rheint''mit ihnen reisen. Wenn der Abt von St. Gallen mit denen von Appenzell in Krieg kommt, Gdie Rheinthaler stillsitzen. Wenn aber der Abt und die von 'Appenzell nicht unter sich, sondernDritte in Krieg kommen, so sollen die Rheinthaler mit Appenzell reisen, sofern eö ihrer bedarf; ^'eö ihrer nicht, so mögen sie wohl mit dem Abte reisen; glauben sie dazu nicht schuldig zu sein, ch s?sie mit ihm darüber rechten, wo es billig ist. <>. Die Appenzeller sollen denen, welche außer wLandmarchen St. Gallische Lehen unempfanqen inne haben, bis nüchstc Ostern verkünden, daß ^ 'empfangen sollen, und wenn diese eö nicht thun, so sollen sie den Abt in keiner Weise hindern, ssRechten darum nachzugehen. — Damit sollen die Parteien um diese Sachen gerichtet sein.
Gütern. I 474, I August (»ss raurentii).
Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, II. AN. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. ^ AA
Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Sammlung l. IN.
Boten: Zürich. Bürgermeister Röist. Bern. NiclauS von Scharnachthal. Luccrn. He^ „Rust; Feer; Tammann. Uri. Ammann Arnold. Schwyz. Kupferschmid. Untcrwaldcn. A>">"Heinzli; Ammann von Einwyl; Ammann Ambül. Zug. Heinrich Schmid. Glarus. Der Bin"'
». Die von Straßburg haben durch ihren Ammeister, Peter Schott, eröffnet, der Psalzgrnfin die Vereinigung aufgenommen zu werden, und empfehlen dessen Aufnahme. Antwort. M""das Begehren heimbringen, darüber rathschlagen und auf dem Tag zu Basel antworten. I».
Königs von Frankreich Botschaft herauskommt und Bern das an Lucern meldet, so soll Lucer"Eidgenossen Tag setzen und jedes Ort dem König zu Ehren zwei Boten aus den Tag nach Lucern ftn ^„Herr NiclauS von Dießbach hatt die Richtung by dem künge beslosscn vnd ist vffgericht, bcs"" ^die dry artickel, als man 2", die nachqeschriben hatt, nemlich Hilst vmb Hilst, ostnunge der Stetten