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Zum 1474.
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Bern. 1474, Ii. Httttt (Montag nach
2>taat»ar<t?iv Lueern: Mailander Acten. Ttaa»»arct,tv Bern: Deutsches Misstvenbuck» 2K2. Lateinisches Misgvenbuch .4. 292.
2-taaItarchi» Tschudlsckit Gammlung I. 15.
Verhandlung zwischen dem Herzog von Mailand und den Eidgenossen, der Capitel des Bundes lli 'beiniger zwischen beiden Theilen eingefallenen Irrungen wegen:
». DaS erste Capitel deS Bundes soll bleiben, wie eS gesetzt ist. Die andern zunächst aus cüüw^'folgenden fünf Capitel, welche von der Austragung der Streitigkeiten um Geldschulden oder ^ ^handeln, sollen folgendermaßen gestellt werden: Wenn solche Forderungen deS Herzogs Zugewandterühren, so soll der Herzog schuldig sein, den klagenden Angehörigen der Eidgenossen, die in dem D"begriffen sind, in seinen Städten Mailand, Como und Bellenz und in allen andern Städten und La»seines Gebiets ein unverzogencS Recht zu halten und zu verschaffen, so daß Jedem „die BilligkeitHinwieder sollen die Eidgenossen gegen des Herzogs Angehörige in ihren Landen und Gebieten ebendaSstbeobachten. Wer diesem Stück ungehorsam ist, soll dem gehorsamen Theil für jeden Fall in D»^Pön verfallen sein. Der Theil, der diese Pön eintretenden Falls nicht erhält, soll ledig st'" ^allen Pflichten des Bundes. — Dieser Weg scheint den Eidgenossen nützlich und zu Vermeidunggroßen Kosten, welche die Erwählung von Schiedrichtern und Obmännern verursacht, geeignet,siebente Capitel, die Befreiung der Kaufleute betreffend, soll in Kräften bleiben und vom Herzog »^^dingS für sich und seine Nachkommen bestätigt werden. DaS achte Capitel, die Kausmannsch»^ ^den Handel in des Herzogs Gebiet, besonders den Viehhandel, betreffend, soll die Erläuterung erhalten,das Vieh nicht in Stücke zerhauen, sondern ganz und lebend eingeführt (getrieben) werde, wie daS von Alterverstanden wurde. Wenn sonst rtwaö dem Frieden und der Ruhe zu lieb an den Capitcln zu ändernso sollen die Boten dazu Gewalt haben, doch so, daß nichts beschlossen werde ohne aller Theile Just'"mung. I». Die Kausleute und Andere, die Ansprachen an Mailand haben, sollen selbe in Schrift setz"'dabei melden, waS eS damit für eine Beschaffenheit habe, damit die Herren von Bern alo Untertäd»»desto besser in der Sache handeln können. Ist letzteres geschehen, so sollen die von Bern dann »'^allen Eidgenossen, die im Bunde begriffen sind, in ihre Stadt Tag verkünden. «». Gemeiner Eidg>»^ ^Boten sollen auf dem Tag zu Baden völlig Antwort geben, ob sie zu solchem freundlichen T»st ^Bern kommen wollen. Auch die Ansprechcr sollen sich erklären, ob'sie der mindern Kosten wegeneinige unter ihnen bevollmächtigen wollen, im Namen Aller auf den Tag zu kommen. «I. Juzu'si ^soll durch Niemanden in Sachen eine Neuerung gemacht oder zu machen erlaubt werden. ^
ist man übereingekommen, daß die beiden Punkte, der Capitel und der Ansprechcr halb, bergest»^Verbindung gesetzt werden sollen, daß, wenn der eine nicht befriedigend erledigt werden könnte, »»cdandere fallen gelassen würde.
Ein Schreiben Berns an Zürich, Schwyz. Glaru«, Unterwalden ob und nid de», Wald, <>. -I- Dienstag^llorpoi-in l'Iirinti im»» r.xxiiij (7. Juni), im deutschen Missivcnbuch 0. 2,;«; zeigt, daß dieser Tag >»" ^Bern. Luccrn, Uri und Zug besucht worden war. Bern hatte ihn gcscvt „in ansehen discr löuss, dar in» vn« °