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Zanuar 1408.
Kosten gehabt. H. Wein etwas angelegen ist des Zolls von Kloten wegen, der mag es auch heimbringen.I». Ebenso der 800 Gulden wegen, die da liegen. I. Die Boten dieses TageS sind alle einhellig undsollen es an ihre Herren bringen, es bedünke sie, man sollte die von Rheinau sich nicht nach Unter-walden stellen lassen, indem eS eine Schmach und Unehre für gemeine Eidgenossen wäre, sie aus ihrenGerichten in andere zu stellen. Die Botschaft, die ab dem Tag von Zug nach Unterwalden geht, solldaS den Gemeinden allda zu erklaren beauftragt werden. Man wolle ihnen die von Rheinau nachLucern vor gemeine Eidgenossen stellen und da ergehen lassen, was Recht ist. Auch seien die Eidgenossender Meinung, Unterwalden solle seinen Landmann Caspar Koller gegen die von Rheinau nach Lucernvor Recht stellen. Auf den Fall, daß Unterwalden das nicht thun, auf die Stellung der Rheinaucrnach Unterwalden nicht verzichten und diese deshalb feindlich behandeln wollte, soll man zu Rath werden,ob man die von Rheinau vor solchem schirmen wolle. It. Bern soll auch auf den Tag zu Zug ein-geladen werden.
Zu >. Betreffend Caspar Koller vergleiche eine Urkunde von 1401, an Sanct Lamprechtstag (17. September).Caspar Koller von Brixen bekennt öffentlich, daß er in vieler Weise gegen seinen gnädigen Herrn, Herzog Sigmundvon Oesterreich und Grafen zu Tyrol, gehandelt und gcthan habe, wcßhalb er von dessen Röthen in's Gefängnis;gesetzt worden sei; der Herzog aber habe ihn begnadigt und freigelassen, doch so, daß er die Grafschaft Tyrol verlasseund nicht mehr dahin komme, auch seiner Gefangenschaft wegen an Niemanden, weder inner noch außer Landes, Rachenehmen wolle, bei seiner Treue. Wenn er oder Jcniand seinetwegen dem nicht nachleben wurde, so möge man ihnergreifen und als einen Treubrüchigen richten.
2lbs6 riftlicke Urkunde im Staatsarchiv Lucern i Allqemeiner Abschiedeband Ij. 21.
S?Z5I4K8, in Januar.
Tswiidi: Ehronik II. «7!>.
». Der fremden Bürger und Landleute wegen, die bisher in Städten und Landern aufgenommenworden sind, haben die Voten dieses TageS auf Genehmigung oder Verbesserung ihrer Obern hin gerath-schlagt, daß gemeine Eidgenossen fürderhin keine fremden Burger oder Landleute weder in Städten nochLändern aufnehmen sollen, es wäre denn, daß solche mit ihrem Leib und Gut sich hauöhäblich in derStadt oder dem Lande, wo sie aufgenommen werden, niederlassen wollten und daß sie als fromme, ehrliehe Leute bekannt seien und keine alten Kriege oder Ansprachen auf sich haben; desgleichen, daß besonderePersonen in der Eidgenossenschaft sich keiner fremden Ansprache annehmen, noch solche für sich erkaufenoder sonst übernehmen sollen. Und wenn solche fremden Burger oder hergekommenen Leute wieder vonunö zögen, aus der Eidgenossenschaft oder aus der Stadt oder dem Lande, da sie Burger oder Landleutegeworden, so soll ihr Burgrecht oder Landrecht ganz hin und ab sein und man soll sich derselben gmUnichts mehr annehmen. Auch den bereits angenommenen, welche sich in solchem Falle befinden, so^man erklären, daß man sich ihrer alten Ansprachen hinfür nichts annehmen und ihnen darin wederbeholfen noch berathen sein wolle. Wenn auch Einer setzt Bürger oder Landmann wäre, der nicht m'tLeib und Gut, Weib Ultd Kind in der Eidgenossenschaft säße, und ihm Sachen zufielen oder zugefallenwären, ehe er mit Leib und Gut, Weib und Kind in die Eidgenossenschaft gezogen wäre, so will man