Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
364
Einzelbild herunterladen
 

364

April I4ti7.

neuerdings seinem ganzen Inhalte nach bestätigt, befestigt und mit leiblichen Eiden für sich und alle ihreNachkommen ewig zu halten beschworen haben.

Pergamentene Urkunde mit anhangendem Siegel der Stadt ssreiburg.

57«

Zürich. I4«7, ». April.

Staatsarchiv Lnccr»! Allgemeine Abschiede, V <71,

»». Rudolf, Markgraf von Höchberg, Graf zu Neuenburg, hat auf diesem Tage auf Befehl deSdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn, des Herzogs von Burgund, und deS Herrn von CharolaiS, dessenSohneS, folgende Anbringen an die Städte und Länder der Eidgenossenschaft, nämlich Zürich, Bern, Solothurn, Lucern, Schwyz, Zug und (ylaruS, gelangen lassen : Erstens hat der genannte Markgraf Rndolfseinen Credenzbrief, von beiden Herren von Burgund ausgegangen, vorgewiesen und in deren Auftrageröffnet, wie große Liebe und Freundschaft seit langer Zeit sowohl der Herzog von Burgund zu denEidgenossen gehabt, als auch sie ihm durch freundliche Behandlung und unverzüglichen Rechtsschutz seinerKauflcute erwiesen haben. Darauf hat er eröffnet, daß aus dieser und andern Ursachen die beiden Herrenvon Burgund mit gemeinen Eidgenossen einefrüntschaft, cinikeit vnd verstentniß" einzugehen begehren,so daß sie inskünftig mit ihren Städten, Schlössern, Landen und Leuten in keinem Krieg wider gemeineEidgenossen oder die Ihrigen sein, noch Jemanden gestatten wollen, sich derselben gegen sie irgendwie zubedienen, waS dann auch die Eidgenossen ihrerseits gegenüber Burgund zuzusichern hätten. Zweitens:Beider Theile Unterthancn und Hintersassen sollen künftig zu und von einander wandeln, Kaufmannschaftund (stewerbe treiben, von jedem Theile ungehindert an Leib und Gut, wenn sie Zölle, Teilen, Umgeldund dergleichen nach altem Herkommen bezahlen. Drittens : Wenn des einen TheilS Leute an LeutedeS andern Theils von Kausens, Verkaufens oder anderer Sachen wegen Ansprachen gewännen, dieihnen bestritten würden, so soll jeder Theil zwei Männer ernennen, die sich mit Eiden verbinden sollen,darüber Recht zu sprechen, nachdem sie den Parteien nach Basel Tag verkündet haben. Können dieVier nicht einig werden, so soll ein jeweiliger Bischof von Basel als gemeiner Mann mit den VierenRecht sprechen. Viertens: Diese Uebereinkunft soll in bester Form aufgerichtet und besiegelt werden.Von den Herren von Burgund hat Markgraf Rudolf Vollmacht, cS in ihrem Namen zu thun; jene seienübrigens bereit, wenn eS verlangt werde, die Briefe auch mit ihren eigenen Zusiegeln zu bekräftigen.Wenn die Eidgenossen inSgemein eine solche Vereinigung nicht eingehen wollten, so wollen die genanntenHerzoge dieselbe mit denjenigen Orten insbesondere abschließen, welche dazu geneigt seien.DiS vor-geschriben habent der Eidgnossen Botten vff dem obgemelten Tag zu Zürich betrachtet, dz sölichS ze tundevnser Eidgnosjchaft lob, nutz, erc vnd grosser trost sye, vnd ieglicher bott soll söllichS an sin Herrenbringen, die darumb vff Sant Iöryen tag zu nacht nechstkünfftig Ir bottschafft zu Lutzern haben vndmorndeS Ir antwurt hierumb geben söllent, vmb dz man dem obgenanten Herrn Margraffen ouchgeantwurten könne, der solicher antwurt erwarten wil." ?». Welti von Neuenstein hat abermalsdrohend geschrieben und Recht geboten auf den Bischof von Basel oder Bürgermeister und Rath daselbst.Auf dem Tag zu Lucern soll man antworten, welches Recht man aufnehmen wolle.

>sii ». Ein zweites Exemplar des Staatsarchivs Lucern bei den BnrgunderkriegSacten nennt mich llnterwalden.