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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Juli >4«iti.

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obqenannren Schuld der Herrschaft abgeben, der Nest sott bis Weihnachten bezahlt lind auch die Ein-willigung des .Kaisers Hiesur erworben werden. Gewanne aber tzxr Kauf von Pfeffingen keinen Fort-gang, so sott die Zahlung in all jährlichen Raten mit titOU Gulden auf dein Salz zu Hall geschehen undvon den dortigen Kausleutcn, ledoch ohne Nachtheil der Schuldbriefe, gehörig versichert werden.

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Lnrici,. I 4litt, I. Zlttgnft.

TttftSarckiv (wallen.

Zwischen dem Abt von St. Gatten und seinem Eapitel eincStheilv und denen von Appenzell andern-theils wurde von der Eidgenossen Boten ein gütlicher Tag auf diesen Tag nach Zürich gefetzt, um zu versuchen, die Parteien über einen Moskaus der Rechte des Gotteshauses im Lande Appenzell zu vereinigen.Der Eidgenossen Boten haben ihnen diesfalls einen Vorschlag auf Hintersichbringen gethan, darin bestehend,das Abt und Capitcl dem Lande Appenzell zu kaufen geben alle Zehnten, Nutzungen, Steuern, Zinse,Falle, Psandleben und Anderes, allein die Nutzung der Wälder Steinegg und Watt ausgenommen, Allesum l.'.,«««>«> rheinische Gulden, in drei Jahren mit betreffendem Zinö zu bezahlen. Ferner, das dem Gottes-haus? St. (stallen die dieses Jahr verfallenen Zinse und Nutzungen bezahlt werden; das die GuldenKosten, welche demselben zugesprochen worden, ab sein sollen; das erläutert und in Schrift gestellt werde,was das Gotteshaus zu Rheincck, im Rhrinthal und in der Kirchhörc Thal hat, und das waö Appenzelldaselbst hat, wobei beide Theile bleiben sotten. Ferner, das Appenzell die angenommenen Landleute ent-lasse und sürdcrh», keine GottcöhauSleute mehr annehme; wenn aber solche in'S Land Appenzell zögen,der Abt ihnen nicht nachsagen sott, ebenso die von Appenzell nicht, wenn Jemand aus ihrem Lande indes Gotteshauses Gerichte zöge. Endlich, das damit aller Streit und alle Unruhe zwischen beiden Theilcnbeseitigt sein sötte. Diesen Vorschlag sotten die Parteien heimbringen und sich bis St. BartholomäuStag(L4. August) an Bürgermeister und Rath von Zürich darüber erklären. Wenn sie ihn nicht annehmen,sott der Spruch der sieben Orte in Kraft bleiben und vollzogen werden.

Abgedrullt bei ,>jcllwegcr, Appeuzcller-llrkuudcu Rio. 4.14. Rietze auch ebenda Aro. 43L, 43» die diesem

Vorschlag vorangegangenen Erklärungen der Parteien.

Bern. 4. Zlugust.

N»rn: Rath«manual I. Z7».

Boten! Zürich. Heinrich Schwend. Uri. Ammann Dietlh. Schwyz. Wernli Blum. Unter-waldrn. Ammann Furrer. Solothurn. Der von Wenqi und Ludwig Scherer. Freiburg. Rudolfvon Wippingen, Ritter; Peter Pavillard, Scckclmeister. Biel. Tkürinq von Büttikon, Ritter, Meyer.Neuenstadt. Tschan RosseS, Venner.

Diese Boten haben sich zu Bern vor Räthen und Bürgern qemächtigt,das dir fachen zwüschenMinen Herren (von Bern) vnd denen von Lutzern söllent vSgetragen werden nach des Adscheids Inhalt,