Juni I4liti.
l. Wenn Jemand die Stadt Mühlhauscn belagern und von dem heiligen Reiche drängen wollte, so sollenBern und Solothurn auf ein durch Rathöbotschaft oder besiegelten Brief gestelltes Hlilfegcsuch in eigenenKosten idr Hülfe senden; sie aber soll an der gesendeten Hülfe ein (Genüge staben. 2. Kamen die vonMühlhauscn „von ir selbs fachen wegen ' mit Jemanden in Krieg und bäten sie in abgemeldeter Formum Hülfe, so sollen Bern und Solothurn chnen Hülfe senden, Mühlhauscn aber von dem Tage an, wosich die HülfStruppcn zu BalSthal sammeln, bis zwei Tage nach ihrer Abdankung einen monatlichen Soldvon .'t rheinischen Gulden aus den Mann geben, ch Mühlhauscn soll derer von Bern lind Solothurnoffene Stadt sein zu allen ihren Geschäften und in allen ihren Nöthen, sobald und so oft sie daS mitBoten oder Briefen verlangen, und ihnen Zeug, wie die Stadt eS besitzt, gegen ihre Feinde leihen, Estenund Trinken u. s. w. um bescheidenen Pfenning geben. 4. Gegen solche, welche Bern und Solothurnbekriegen wollten, soll Mühlhauscn ihnen auf Erfordern in seinen eigenen Kosten Hülfe leisten. 5. WennJemand, der mit Mühlhauscn in Streitigkeiten kommt, solchermaßen Recht bietet, daß Bern und Solo-thurn erachten, das angebotene Recht sei billig und annehmbar, so sollen eo die von Mühlhauscn annehmen. <!. Mühlhausen soll sich weder zu Herren noch zu Städten verbinden, noch irgend einen Krieganfangen ohne derer von Bern und Solothurn Wisten und Willen. 7. Wer in deS einen TheilSGerichten und Gebieten Jemanden beschädigt, soll, wenn er in des andern TheilS Gebiet kommt, aufBegehren des beschädigten TheilS verhastet und zu Schadenersatz oder verdienter Strafe gehalten werden.
Wenn die drei Städte mit einander zu Felde ziehen und durch Gottes Gnade ihre Feinde überwinden,so sollen sie alle Eroberungen, Gefangene» und fahrende Habe gleich mit einander thcilen oder in Ge-meinschaft behalte». !> Bern und Solothurn behalten vor das römische Reich, ibre Gerichte, Freiheiten,Herkommen und die vor Datum dieses Briefes gemachten Bünde und Verschrcibungen; Mühlhausenbehält vor das heilige römische Reich, den Pfalzgrafen und die MeichSstädte, welche ,n die LandvogteiElsaß gehören, ltl. Die Angehörigen beider Tbeilc sollen einander weder mit Hosgcrichten, noch mitLandgerichten, noch mit andern, geistlichen oder weltlichen Gerichten umtrcibcn oder bekümmern, sondernJeder soll von dem Andern Recht nehmen und geben, wo der Angesprochene sitzt, l l. Endlich, wennBern und Solothurn gemeinsam in Krieg oder Feindschaft mit Jemanden kämen und dann auch die vonMühlhausen von denselben Feinden bekriegt oder beschädigt würden und von Bern und Solothurn Hülfebegehrten, so sollen die beiden angesprochenen Städte erwägen, wie viele Leute sie icnen zu Hülfe scndenwollen; was sie dann schicken, daS thun sie in eigenen Kosten und die Müblhauser sollen sich damitbegnügen. Kommen die von Mühlhausrn solchergestalt einer der beiden Städte insbesondere wegen zuKr»eg, so sollen sie diese anrufen und diese dann in eigenen Kosten ihnen Hülse senden, wie oben.1^. Tic drei Städte verbinden sich eidlich, alle diese Artikel dir fünf nächsten Jahre hindurch unver-brüchlich zu halten. Pikst« »>»»!«>>« Ursiinle mit den nnlianst«»>>cn Eilst«!» dl« «rci Oisttstc
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Boten Jürich. Rudolf von Eham, Bürgermeister; Jacob Schwarzmurcr, Altburgermeisier; Jo-annes Schwend, Ritter. Bern. Niclauö von Scharnachtd.il, Ritter, Schultheiß. Lucern Peter