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Februar 1465,
mit den frühern Sprüchen derselben Eidgenossen zusammenhängen, den Parteien auch einen offenenRechttag vor sich sehen und verkünden, den beide Tbeile mir voller Gewalt besuchen sollen, insbesonderedie Appenzeller, krast der Mahnung, die chnen von den fünf Orten gethan worden ist. Was dann dagesprochen wird, es sei, das ein Kauf verabredet oder daß in Minne oder mit Recht geurtheilt werde, daSsoll gehalten und verbrieft werden, damit alle künftigen Irrungen vermieden bleiben. 3. Wollten aberdie von Appenzell des Rheinthals, der falschen Briese und der Reden zu Baden wegen auf der ob-genannten drei Orte Boten nicht zu Recht kommen, so sollen sie bis zur alten Faßnacht nachsthin denfünf Orten, die sie gemahnt haben, völlig Antwort geben, ob sie den ergangenen Mahnungen Statt tlmnwollen oder nicht. 4. Die von Appenzell sollen dem Abte für sich und die Seinigen zum Besuch solcherTage ein freies, sicheres Geleit geben und dasselbe den drei Orten zu seinen Händen übermitteln.
Ungebundener Abschied bei de» Appenzeller Acte»
Zichc auch .P-ltweger, Appenzeller Urkunden Reo. 424, 427, wo daö Datum irrig ans den 2. chianar
berechnet ist.
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Nnpperskvyl. StPtkNllier 'Ziustag nach Unserer siranrn Tag ze Hrrbll
Tscliudi: Chronik II. iiüI. Zellivegcr! Appenzeller Urkunden, Piro. t!U!.
i,. Der Abschied von Luceru fordert, daß die von Appenzell nur Vollmacht auf diesem Tage erscheinen sollen. Nun haben aber ihre Boten keine Vollmacht. Daher soll jeder Bote heimbringen i Doder Abt von St. Gallen das Recht anruft und die vier Orte ermahnt hat, aus Mittwocb in der nächstenFronfaftcn (18. September) zu Einsicdeln zu sein und TagS darauf die Sache vorzunehmen nach Inhalt deSBundes der sieben Orte mir den Appenzeller», so soll man auf denselben Tag den Bundbrief mitbringen-ZedcS Ort soll seinen Boten Vollmacht geben, sich zu Einsiedeln mit den andern über eine Mahnungan die Appenzeller zu verständigen. Zürich soll deßhalb nach Zug, Lucern nach Unterwalden, SchwhZnach Uri aus nächsten Sonntag eine Votschaft vor Rath ^md Gemeinden schicken, um sie zu vermögen,mit den vier Orten die Mahnung zu thun. I». Heimbringen, was man dem Frven von Constanz gönnenwolle. «. Item die Klage des Pflegers von Rheinau, daß des Gotteshauses Leute von denen vonKyburg besteuert werden. «I. Ztem der Grafschaft Frauenfeld wegen.
Da« Original fehlt.
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> 4KA, I 7. lTkpttUlllfr (Dienstag »ach de? hl. Kreuzebtag zu Herbst).
2tiit«arci>i» 2t. «Calle». Zelliveger: Appenzeller Urkunden, Nro. gz-t. reä.
Boten l Uri. HanS Püntiner; Heinrich Dietly, beide Altammanner. Unterwalden. HeinrichFurrer, Altammann ob dem Wald; Heinrich ze Nidrist, Altammann md dem Wald. Zug. HanS ItcN,Ammann; Heinrich Schmid, Altammann.