ZZ8 Januar 1464.
gelegt hat. 3. Des Zolls zu Kloten wegen. I». Den Tag zu Constanz hat man zugesagt auf Mittc-fasten. «?. Man soll auch bezüglich der Zehrung und des Geldes von Mailand und über den Schreib-lobn des Stadtschreibers für daS mailändischc Bündnis berathschlagen.
Datumloscr Abschied von späterer Hand mit der Jayrzahl 14 60 bezeichnet, verninthlich wegen des darin er-wühnten Tageö nach Constanz ans Mittcfasten. Aber im Jahr 1460 finden sich keine Beziehungen zu Mailand,während dagegen daö Schreiben Franz Sforza's an die Eidgenossen vom 31. März 14l!4, abgedruckt bei Tschadi II.644 (s. n. Absch. 630) ans eine kurz vorher pattgefnndene eidgenössische Botschaft nach Mailand und ans Unterhand-lungen über ein Bllndniss hinweist. Auch im Jahr 1464 kann ein Tag mit Oesterreich zu Constanz projcetirt gewesensein, da die Differenzen der Gradner wegen fortdauerte». Siehe Jäger in den Denkwürdigkeiten der Wiener Aca-demic IX. Ll»8. — Der obige Abschied dürfte daher dem Ende des Jahres 1463 oder den ersten Tagen des Jahres1464 angehören. — Ein Abschied vom 17. Januar 1464 liegt nicht vor. —
Napperswyl. I tt. Znnuar (Zillstag nach San« Erharp Tag).
Zlrclnv Sclnvv;.
Schultheiß, Räche und Burger gemeinlich zu Rapperswyl Urkunden für sich und ihre ewigen Nach-kommen, daß sie, um in Zukunft sich vor dem schweren Schaden zu sichern, der ihnen in vergangenenKriegen der Herrschaft Oesterreich wegen erwachsen, den Landammännern, Rathen und Landleuten derLänder Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald und Glarus geschworen haben, ihnen Stadtund Burg Rapperswyl in allen ihren Nöthen offen und gewärtig zu halten, ihren Nutzen zu fördern,ihren Schaden zu wenden und ihnen in aller der Gerechtigkeit gehorsam zu sein, welche die Herrschaft Oesterreich an der Stadt und Burg gehabt habe. Ferner geloben sie, sich mit Niemanden weiter zu verbindenohne Gunst und Willen der genannten Länder. Niemand, der in dieser Verbindung begriffen, soll denAndern verheftcn oder verbieten, er sei denn rechter Schuldner oder Bürge. Zedermann soll von demAndern Recht nehmen, wo der Angesprochene gesessen ist oder hingehört. Wenn die vier Länder untersich in Streit kommen, so soll Rapperswyl still sitzen, keinem Theile helfen, es wäre denn durch gütlichesZureden. Kämen die von Rapperswyl mit den vier Ländern oder einem unter ihnen in Streit, so sollman innert bierzchn Tagen nach Erforderung nach Einsiedeln zu Tagen kommen, jede Partei sott zwei ehr-bare Männer zusetzen, um in Minne oder mit Recht zu entscheiden; theilen sich die Zugesetzten gleich, sosollen sie einen Obmann nehmen aus einem der Länder oder aus der Stadt Rapperswyl. Darauf habendie vier Länder der Stadt Rapperswyl alle ihre Freiheiten, Rechte, Ehehaften und guten Gewohnheitenvorbehalten und gewährleistet, doch ihnen allen und sedem insbesondere an ihren Gerichten, Rechtungen,Freiheiten :c. ohne Schaden. Alle Rapperswyler von Mannsnamen, die über vierzehn Jahre alt sind,sollen von fünf zu fünf Jahren auf Verlangen der vier Länder oder des MehrtheilS unter ihnen dievorgeschriebenen Eide erneuern und alles, waS dieser Brief enthält, zu halten geloben.
Pergamentene Urkunde mit anhangendem Siegel der Stadt Rapperswyl. Abgedruckt bei Tschudi II. «1«.
Der Gegcnbrics mit dem Siegel der vier Länder von gleichem Datum liegt im Stadtarchiv zu Rapperswyl.Rickenman». Rcgeslen des Stadtarchivs zu Rapperswyl, Nro. 78.