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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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October 14<ll.

Zürich. 1461, (». ^ctobcr.

Neue Verwendung Zürichs und der Eidgenossen bei Herzog Sigmund in Suchen der Grudner mitBerufung uuf den Constanzerfrieden, nuch welchem Ansprüchen der Parteien nuch Vorschrift des fünfzig-jährigen Friedens uuszutrugen seien.

vr. A. Jäger in den Denkwürdigkeiten der k. k. Academie IX. S. 292, Anm. 3, nach einer Urkunde im

Jnnsbrucker Schatzarchiv.

Luccrn Ä ^Vvcmücr (Dousiac, »ach Aller Heiligen).

Stadtarctiiv St. (Hallen.

Boten: Zürich. Nicluus Brennwuld. Bern. Huns Heinrich von Bulmoos und Peter Schopfer.Lucern. Heinrich von Hunwyl, Schultheiß, und Huns Ritzi. Schwyz. Ital Reding, Lundummunn.

Vor diesen durch ihre Herren zu den Sachen geordneten Boten erschienen im Rechte UlrichRösch, bestätigter Pfleger des Gotteshauses St. Gullen, einerseits, Bürgermeister und Ruth der StadtSt. Gullen andererseits. Die letztern klagten, der genannte Pfleger Hube einen Artikel des vor Zeitenzwischen Abt Caspar und dem Convent von St. Gallen und der Stadt St. Gallen durch die EidgenossengemachtenUebcrtrags" verletzt, indem er drei Ausburger verhaftet und in's Gefängniß gelegt habe,ohne dieselben zuvor mit Recht vorzunehmen, während doch der benannte Artikel sage, daß jeder Gottes-hausmann oder Hofmann des Abts, auch wenn er Burger von St. Gallen wäre, in dem Gerichte seinesWohnorts um Ansprachen des Gotteshauses belangt werden soll u. s. w. Deshalb verlangte die StadtSt. Gallen Entschädigung nach billiger Erläuterung. Dagegen rief der Pfleger in seiner Antwort einenandern Artikel des fraglichen Vertrages an, welcher lautet, daß die Eide der Gotteshausleute dem Eide,den sie allfällig als Burger der Stadt St. Gallen geschworen haben, vorgehen und das Burg- und Schirmrecht, das sie von der Stadt St. Gallen angenommen, dem Gotteshause an seinen Rechten, Einkünftenund Herkommenheiten keinen Eintrag thun soll. Nun seien die betreffenden drei Männer den Gebotenseiner Amtleute ungehorsam gewesen und haben darin ihren Eid übersehen, er habe sie daher mit Rechtgefangen gesetzt. Die eidgenössischen Boten, auf welche der Span in Folge eines Artikels jenes frühernVerkommnisses, welcher für alle Fälle, wo selbes der Erläuterung bedürfte, die Parteien wieder vor dieBoten der vermittelnden Orte weist, gekommen war, sprachen nach Erwahrung der Vollmachten derParteien, nach angehörten Vorträgen und nach Einsicht der Kundschaften und Briefe, daß nach Maß-gabe des angeführten frühern Vertrages der Abt oder Pfleger von St. Gatten und ihre Amtleute solche,welche innerhalb der allda bestimmten Ziele und Gerichte ihren Geboten nicht gehorsam sein wollten,ergreifen, strafen und gehorsam machen sollen und mögen ohne Jemandes Einsprache, ausgenommen umZinse, Zehnten, Steuern, Fälle, Gelässe, Faßnachthühner, Ehrschätze, Dienstlcutengüter, Erbfälle, Geld-schulden u. s. w. Dergleichen Sachen sollen, wie in jenem Artikel vorgeschrieben, an dem Orte, wo