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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai >4',7.

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und Gerechtigkeiten sehen wollten, so sollen solche Ungehorsame dem Gotteshause gerecht werden an demEnde, wohin sie von den Eidgenossen, die in den Burgrechtbriefen begriffen sind, gewiesen werden,e. Wenn in Kriegen der Eidgenossen die Stadt St. Gallen gemahnt würde, so sollen die GotteShauS-leutc, die ihre Burger sind, mit ihr, wenn das Gotteshaus zuerst gemahnt wurde, so sollen die Bürger,die Gotteshausleute sind, mit diesem reisen. Zweitens auf zwölf Klagepunkte der Stadt St. Gallen gegenden Abt, als: I. daß er die Lehen im Lande Appenzell obne ihr Wissen hingegeben; 2. Herisau, Teufenund Trogen aus dem Hofamte gezogen habe; .'j, die Pfalz anderswohin verlegen wolle; 4. daß er PfalzlehenKlöstern und Fremden gebe; 5. daß er die von RomanShorn mit schweren Eiden verstrickt habe; li. daßer Gotttskausleute, die Bürger zu St. Gallen sind, mehr denn andere beschwere; 7. daß er der Pfarr-kirche in St. Galten die von Abt Hermann ihr entzogenen Gülten und Nutzungen wiederkehren soll;8. daß er für Verbesserung von Stegen und Wegen, die daS Gotteshaus so gut brauche als die Stadt,nichts tbun wolle; !). daß er ihnen im alten Kriege erlittene Schäden und Verlufte ersetzen soll; llt. daßder Brief, wodurch Abt Euno das Gotteshaus in der Stadt Schirm gegeben, in Kräften bleiben soll;l l daß er ibnen die in ihrem kaiserlichen Freiheitsbriefc für Verletzung ihrer Rechte ausgesetzte Pönbezahlen soll; 12. daß er zu Zeiten ihre Bürger mit fremden Gerichten vornehme haben nach weit-läusiger Rede und Gegenrede die von St. Gallen den Schicdleuten und dem Gotteshause zu Ehrendesinitiv verzichtet. Würden sich dagegen über Punkte, die durch diesen Vergleich entschieden sind, Anstände zwischen den Parteien erheben, so sollen dieselben vor die gleichen Schicdleutc oder andere vonihren Herren dazu geordnete Männer zur Läuterung gebracht werden. Alle Briefe, Sprüche, Urkunden,Freiheiten, Bücher, Rödel, welche den oben entschiedenen Punkten widersprechen, sollen kraftlos sein undgegen lene Entscheidungen niemals angerufen werden können. Damit sollen die Parteien gerichtet sein.Es siegeln Thomas von Speichingen und Peter Schopfer und auf ihre Bitte auch die Boten der Eid-gcnossen, Niclaus Brcnnwald, Hans Bürkli und 2tal Rcding, endlich die Parteien, Pfleger und Eonvent des Gotteshauses und Bürgermeister und Räche der Stadt St. Gallen.

Dru«feremplar im Stiftsarchiv

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Vaden. 1457, 7. II. Zuni

riddiris Basel I Olsi»>ng«bi><d, lli i?. rirau! Urbar der «rafschasl Baden

Die Eidgenossen zu Baden haben den Boten von Basel, Meister Heinrich von Beinheim, ivelcherdes Bischofs, und Heinrich Zscli und Meister Einfaltig, welche der Stadt wegen da waren, zugesagt, Baseleine Antwort zu schreiben, ob sie noch ferner gütliche Tage leisten wollen oder nicht. I». GemeinerEidgenossen Voten von Städten und Ländern setzen fest, daß man den Untervöqtcn in den Aemtcrndinsür icdem für einen Rock zwei, höchstens drei Pfund und nicht mehr geben soll.

Die Verhandlung a trägt da« Datum de« 7. Juni, die Verhandlung >» datirt vom Tamstag nach dem Pfingst»tag (1 t. Juni).