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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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December !45ti.

auf alle andern Verbindungen den zwischen Savoycn einerseits, und Bern und dessen Zugewandten undEidgenossen andererseits, bestehenden Bund nicht berühre und demselben keinen Schaden bringen soll.

stranzvstschc Urlunde, abgedruckt IN der Sauimlmiq der vornehmsten Bündnisse mit der Krone ssraulreich. Bern I7Ü2, S. 25.

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St. Gallen. >457, Stt. Januar.

StiftSarehiv St. Gallen.

Boten: Zürich. Rudolf von Eham, Altburgermeister; Heinrich Schwend, Ritter; NiclauS Brenn-wald; Ulrich Widmer. Lucern. Heinrich von Hunwyl, Schultheis. Schwyz. Jtal Reding, Land-ammann. Glarus. Johannes Schübelbach, Landammann.

Diese Boten, vereint mit dem Vicar deS HofeS zu Constanz, schlagen dem Abt von St. Gallen einer-seits und dem Convcnt daselbst andererseits einige Artikel zu gütlicher Vereinigung ihrer Streitigkeiten vor.

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Bern. >457, 5. Ael»rnar <vf den fünften Tag de« Monade« Fedrnan).

Stistsarchiv St. Gatte»: Druckcremplar.

Schultheiß und Kleiner Rath zu Bern Urkunden, daß Abt Caspar von St. Gallen und sein Stifteinerseits, Bürgermeister, Rath und Burger der Stadt St. Gallen andererseits, ihre lang andauerndenSpänne und Streitigkeiten ihnen zu schiedrichterlichem Abspruch übergeben haben durch einen von dervier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus Boten am Donstag vor St. Gallentag 1452 zu St. Gallenaufgerichteten Anlaßbrief (s. o. Absch. Daraus haben Schultheiß und Rath von Bern einen Brief

von Dechant und Capitel von St. Gallen gehört, bezeugend, daß Abt CaSpar mit ihrem Wissen undWillen in den Anlaß gegangen sei; ferner seien sie, Schultheiß und kleiner Rath zu Bern, durch die vierjüngst zu Erfurt versammelten Präsidenten des St. Venedictenorden? und durch die Schirmorte deSGotteshauses St. Gallen wiederholt gebeten worden, den rechtlichen Ausspruch zu thun, so gern sie dessenüberhoben gewesen wären. Demzufolge erkennen sie durch diesen Spruch um die im Anlasse ihnenübergebenen Stücke in Betreff deS Eides derer von St. Gallen, des Rechtes des AbtS, den Stadtammannzu setzen, Münze, Zoll, Gewicht und Maß, Lebensmittelschätzeramt, AmmannSgerichtsachen, RathS-besatzung, Empfahung des Rathhauses zc., daß die Stadt St. Gallen dem Gotteshause als LoSkauf allerseiner Ansprüche auf diese Rechte in der Stadt St. Gatten 7000 rheinische Gulden bezahlen sott,1000 Gulden auf nächste Ostern, auf Ostern deS folgenden JahreS i!000 und auf Ostern des zweitfolgenden Jahres die übrigen .1000 Gulden, ieweilcn die Restanz zu 5 von 100 verzinsbar.

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Beru. >457, T4. Marz (vsf vcn M. Tag de« Monade« Merzen).

Staatsarchiv Bern: Deutsches Mlsstvenbuch <!. äZst,

Schultheiß und Rath zu Bern, als Schiedrichter zwischen dem Abt Caspar und dem GotteshauseSt. Gallen einerseits und der Stadt St. Gallen andererseits, Urkunden, daß sie in Gegenwart und unter