262 December 1452.
Canzler von Savoyen, Franz, Graf von Greyerz, Antonius Piocheti, Doctor Decrctorum, Canonicusund Cantor zu Genf, Franz von Thomatis, Präsident von Genevois und Jacob von Molario, beide Doc-toreS der Rechte, Johann Champion, Herr von Bastite, Johann Blancheti, Licenciat der Rechte, BertrandMarua, Mermeto Cristine und Peter von Annecy, sämmtlich Räthe und bevollmächtigte Gesandte deSHerzogS; für Bern Heinrich von Bubenberg, Ritter, Herr zu Spiez, Caspar vom Stein, MagisterThomas von Speichingen, Stadtschreiber, und Peter Schopfer, als bevollmächtigte Gesandte der Stabsbeiwohnten. Die Berncr verlangten vornämlich zwei Punkte: erstlich Sicherung ihrer Stadt und ihresganzen Gebiets gegenüber der genannten Stadt Freiburg lsvouritatem «zorum guantum tsnzit et aoN'cernit proüietum opiclum ?ril>ur^i cum suis terra et pertinenciis vniuersis, nune et imposterumpeius); zweitens behaupteten sie, die Erwerbung der Stadt Freiburg durch den Herzog von Savoye"hätte gewisser zwischen ihnen und dein Herzog bestehender Verträge wegen nicht stattfinden dürfen. Da-gegen behaupteten die Gesandten SavoyenS die Rechtmäßigkeit der Erwerbung. Nach mehrern D'ift"der Verhandlung und verschiedenen aufgestellten Vermittlungsvorschlägen setzten endlich die ParteienStreitigkeiten in förmlichem Compromiß auf den obgenannten Bischof Georg von Lausanne, den Graft"Johann von Freiburg und Neuenbürg und die genannten Rathsboten von Basel, Zürich, Lucern undSchwyz, um sie nach Minne oder Recht endgültig zu entscheiden, und diese sprachen unter abstehende"Datum folgendermaßen: 1. DaS zwischen den Herzogen von Savoyen und ihren Nachfolgern einerft'^und der Stadt Bern andererseits eingegangene ewige Bündniß soll mit allen seinen Punkten und Artikel"/wie sie in den darüber ausgeruhten Briefen enthalten sind, fortwährend in Kräften bleiben und gewüft"'Haft beobachtet und gehalten werden. 2. Die Herzoge von Savoyen und alle ihre Erben und Nachfolgtsollen weder in ihrem eigenen, noch sonst in irgend Jemandes Namen mit und durch die Stadt Frerbürg, noch durch irgend Jemanden, der zu dieser ihrer Stadt gehört (cum st msäiante opiüc» I'riburs'in Oocbtlanllia, I»-iusannsn8is filocesis, aut per guoscumguo alias aä ipsum opistum psrtiaentss tamgui""suis subcZito») gegen die Stadt Bern, ihre Bundesgenossen oder Angehörigen zu keiner Zeit mit Kriesoder ans andere Weise feindlich vorgehen, noch solches Vorgehen dulden. Ebenso sollen die vonbürg und alle ihre Angehörigen, Unterthanen der genannten Herzoge von Savoyen, gegen die Berne"/ihre Angehörigen und Bundesgenossen, zu keiner Zeit weder Krieg noch in anderer Weise Feinds"""üben, noch ihren Feinden Aufnahme oder Vorschub in ihrer Stadt und Landschaft leisten, noch dulde"daß solches geschehe, ausgenommen in dem Falle, wo die Berner mit ihren offenen Absagebriefenihren Eidgenossen oder andern Leuten den Herzogen von Savoyen und den Ihrigen von Freiburgandern Orten Krieg ansagten und sie angreifen würden; in solchem Falle mögen die Herzoge von ^voyen den Ihrigen von Freiburg und diese jenen Hülfe und Beistand leisten. 3. Die HerzogeSavoyen sollen mit und durch die Vorgenannten von Freiburg und alle ihre Zugehörigen, wie mit alandern ihren Unterthanen der Stadt Bern und den Ihrigen in allen Nöthen, Sachen und Angriff"heilen nach Verlangen und nach Maßgabe des bestehenden ewigen Bündnisses behülflich und berathen ft'"'ebenso sollen es umgekehrt auch die Berner und ihre Bundesgenossen gegenüber den Herzogen ^Savoyen und ihren Unterthanen von Freiburg wie gegenüber andern Unterthanen derselben Herzoge Halle"'Vorbehalten wird jedoch der Fall, daß die Herzoge von Oesterreich oder Jemand anders ihretwegen ""m ihrem Namen die Herzoge von Savoyen oder die Frciburger und ihre Zugehörigen selbst, sammw"oder sonderlich, wegen der durch den gegenwärtigen Herzog von Savoyen jüngst gemachten Erwerb"