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October 1452.
Der Entwurf unterscheidet sich vom Bundcsbricfc vom 16. November hernach wesentlich nur durch den Eingang,welcher hier tautet: „Wir, der Bürgermeister, der Schultheis, die Amman, Näth, Burgcrc vnd Lantlüt gemeinlichdiser nachbeuempten Stetten vnd lcndern, mit Namen Zürich, Lutzern, Vre, Switz, Bnderwaldcu, Zug vnd das vsstrainpt, so zu Zug gehört, vnd Glarns, tund kund aller menglichcm mit discm bricf, das wir angesechcn vnd betrachtethabcnt sölich willikcit vnd guttäte, so vus die Ersainen wiscu, der Amman vnd die lantlütc gemeinlich zu Appenzelle,mit Jrem lib vnd gut oft vnd dick bewist vnd erzöigt vnd sy darnmb zu vnsern ewigen Eidgnossen gcnomen vndempfangen habend mit schlichen Worten vnd rechten gelungen, als hicnach gcschribcn stat. Vnd wir, der Amman, ^Rät vnd die lantlüt gemeinlich des obgenenten landes zu Appenzell, verjcchent vnd sint gichtig, das die obgenente»Eidgnossen von Stetten vnd lendern vns zu ircn ewigen Eidgnossen gcnomen vnd empfangen habent, als hicnachschriben stat. Dem ist also: Des ersten :c. :c."
Der Artikel um Geldschuld :c. lautet im Entwurf: „Item so ist vmb Gcltschuld vnd vmb sölich fachen bereit,das darnmb Jederman von dem andern Recht nemen sol an den enden vnd in den gcrichten, da der ansprcchig gcsesst»ist vnd hin gehört, aue alle generde. Wol seinen rechten gelten oder bürgen, der Im darnmb gelopt vnd verhcisscn hat,mag einer wol verhcfftcn vnd verbieten ane alle gencrde. Vnd vmb Zinß, den mag jederman vorder» vnd In ziechen,als bisher gcwonlich gewesen ist, ane geuerde."
»SZV
I4ST, 8. Noven»ber.
Staatsarchiv B-r»: Vundbuch v. k«, II. 4l.
Ewiges Verständnis! der acht Orte nebst Solothurn mit Carl VII., König von Frankreich-Eidgenössische Erklärung. — Beilage It.
Tschndi II. 507 gicbt die lateinische Urkunde nebst deren Verdeutschung ebenfalls unter diesem Darum.königliche Erklärung, deren besiegeltes Original vorhanden ist, datirt von, 24. Februar 1453 (unserer Zeitrechnung),s. unten Absch. 405 Beilage 33. Zellweger, Versuch die wahren Gründe des burgnndischcn Krieges darzustellen,im Archiv für schweizerische Geschichte V. S. 7, datirt ebenfalls die eidgenössische Erklärung vorangehend der könig-lichen auf den 8. November 1452. In der „Sammlung der vornehmsten Bündnisse mit der Krone Frankreich,Bern 1732," ist nur die deutsche Uebersetzung der eidgenössischen Erklärung, aber mit dem unrichtigen Datum »o>»8. November 1453 abgedruckt. Eine Originalausfcrtignng der eidgenössischen Erklärung findet sich in unser»Archiven nicht; die beimischen Bundbücher sind aber als authentische Abschriftenbüchcr zu betrachten.
R4ST, KS. November, (Sant Othmars Abend).
Staatsarchiv Lucern.
Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Aug und GlaruS nehmen die Appenzeller,die seit cinundvierzig Zahren ihre ewigen Burger und Landleute gewesen, nun zu ewigen Eidgenosseauf; beide Theile errichten gegenseitig den Bundesbrief. — Beilage IL.