Oktober 1452. 25g
und Obern den Abt Caspar von St. Gallen und sein Convent einerseits, die Stadt St. Gallen anderer-seits, um Forderungen und Zuspräche, worüber dieselben auf den römischen Kaiser sich veranlasset hatten,uns einem gütlichen Tage zu St. Gallen zur Ersparung von Kosten, Mühe und Arbeit, unter Mit-wirkung von Boten aus den Städten Constanz, Ueberlingen und Lindau und aus dem Lande Appenzell,solgendermaßen vertragen haben: 1. Die beiden Parteien sollen zwischen Datum dieses Briefes undSt. Martinstag nächsthin zu Recht kommen auf den Schultheißen und kleinen Rath zu Bern, diese^tten, darum beförderlich Tag zu setzen und, wenn dieses geschieht, ihre Klage, Antwort, Rede, Wider-te und Beschließung beidseitig vor dieselben bringen. Darauf sollen Schultheiß und kleiner Rath zuBern versuchen, sie in Güte zu vereinigen, namentlich zu erfahren, wieviel Geld die Stadt St. Gallendem Abte geben wolle für seine Rechtsame, als da sind: der Eid, welchen Burgermeister, Rath undTanze Gemeinde zu St. Galten jedem neu erwählten Abte bei seinem Einritt in die Stadt thun sollen,bw Wahl des Stadtammanns, welche der Abt zu haben meint, Münzmeisteramt, Zoll, Brodschätzer,^sschschätzer, Reif, Gewicht, Kornmaß, Salzmaß, Weinmaß, Ellenstab, was alles Abt und Convent inber Stadt St. Gallen zu setzen, entsetzen, nutzen und nießen meinen, die Behauptung, daß der Rath^er keine Sache richten soll, die vor den Ammann gehört, die Rechtung, daß der Rath einen Burger"usschießen soll, um von dem Abte das Rathhaus zu empfangen. Mögen Bürgermeister und Rath zuBern die Parteien über diese Streitpunkte in Güte vergleichen, so ist es gut, wenn nicht, so sollen^e zu Recht sprechen, was Burgermeister und Rath zu St. Gallen dem Abt lind Convent um die an-gesprochenen Rechte an Geld geben und was diese dafür annehmen sollen; dem Spruche sollen beide Theile^"Wommen. Auch die andern Ansprachen des Abts an die Stadt sollen die von Bern mit gütlichemvergleich oder rechtlichem Spruche zum Austrag bringen. Ebenso soll es gehalten werden mit den^gen und Ansprachen, welche die Stadt St. Gallen gegenüber dem Abt und Convent erhebt. 2. WolltenSchultheiß und Rath von Bern der Sache nicht annehmen, so soll diese Verschreibung keinen Theilb>Nden und die Sache vor dem Kaiser ihren Fortgang nehmen; im entgegengesetzten Falle soll die Ver-fassung auf den Kaiser ganz hin und ab sein. 3. Die Parteien sollen einander ihre Klagen artikel-weise und schriftlich bis St. Martinstag nächsthin mittheilen.
Pergamentene Urkunde mit anhangenden Siegeln des Abts, des Konvents, der Stadt St. Gallen und der vier Vermittler.
Dazu vergleiche die Prorogation des von Bern auf Roininisosrk! 1453 angesetzten gütlichen Tages bis Montagnach HnasimoÄoZsiüti. Schreiben ü. 6. Lichtmcßabcnd (1. Fcbrnar) 1453 im Stadtarchiv St. Gallen. —Der Anlaßbrief ist anch wörtlich enthalten in dein pergamentenen besiegelten Urtheilbriefc des Schultheißen nndkleinen Raths zu Bern, ä. >1. 5. Februar 1457. (Stadtarchiv St. Gallen.)
(Wahrscheinlich) St. Gallen. tk Qctober (vff Saut Gallcutag).
Staatsarchiv Lurer» : Acten Appenzell.
Entwurf des Bundes zwischen den sieben Orten Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden,^Ug und Glarus einerseits, und Ammann und Landleuten zu Appenzell andererseits. „Atem vmbis' fach ist tag gesetzt gen Lutzern, vff Zinstag ze nacht nach Sant Martinstag (14. November) an derHerberg zu sind, den von Appenzell ze antwurten."