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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Zuli 1450.

keilen und Rechtsame, welche die Herrschaft Oesterreich da besessen, gehorsam und gewärtig zu sein, wie sievormals der letztern gehorsam und gewärtig waren, den Eidgenossen mit Leib und Gut zu helfen, sie beimReich und bei ihnen zu behaupten; 2. die genannten Städte sollen Reichsstädte heißen und bleiben, dochder Herrlichkeit der Eidgenossen unbeschadet; siesollen der Eidgenossen offene Häuser sein in allen Kriegs-nöthen; 3. dagegen lassen die Eidgenossen die drei Städte bei allen ihren Freiheiten und Rechten, welchesie von Kaisern, Königen und dem Hause Oesterreich erworben, und verpflichten sich, sie zu schirmenund bei ihnen und dem Reiche zu handhaben; 4. ebenso gewährleisten die Eidgenossen ihnen die freieWahl ihrer städtischen Räthe, Aemter, Gerichte w., wie das bei der Eroberung versprochen worden;5. kämen die Eidgenossen unter sich in Zwistigkeiten, so sollen die drei Städte stille sitzen, bis sie von allenOrten oder dem Mehrtheil gemahnt würden; diesen sollen sie Gehorsam leisten; 6. die Eidgenossen sollendie drei Städte von dem heiligen Reiche und von ihnen nicht verkaufen, verpfänden, vertauschen, nochbeschätzen; dagegen sollen 7. auch die drei Städte kein Bündniß, Burg- oder Landrecht mit irgend Je-manden eingehen, ohne gemeiner Eidgenossen oder des Mehrtheils Wissen, Willen und Erlaubnis. Sooft die Eidgenossen oder der Mehrtheil unter ihnen von den drei Städten die Erneuerung der Eide undder Huldigung verlangen, so soll dieselbe stattfinden.

Drei pergamentene Urkunden, von jeder der drei Städte für sich ausgestellt, mit hängenden Siegeln.

Abgedruckt bei Tschudi Is. 555.

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I43U, wahrscheinlich im Juki.

Archiv (Glarus.

Neuer Bund der vier Orte .Zürich, Uri, Schwyz und Unterwalden mit dem Lande Glarus,unte r .Zurückdatirung auf den Tag des sogenannten bösen Bundes vom 4.Zum 1552. Beilage 23.

Dieser Buudesbrief ist abgedruckt bei Tschudi I. 409 411. Den Tag auszumitteln, an welchem derselbeausgestellt wurde, war unmöglich; weder die Abschiede, noch das Archiv von Glarus boten dafür Anhaltspunkte.Schuler uud Müller datireu ihu vom 6. Mai 1450, Tschudi II. 554 führt ihn erst nach der durch den Ob-mannsspruch vom 13. Juli vollendeten. Ausgleichung zwischen Zürich und den Eidgenossen an. Es ist wahrschein-licher, daß diese Bundescrucuernug erst nach dem fraglichen 13. Juli erfolgte. Vergleiche über den Bund Blumec,Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Dcmocratien I. 332334.

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Thvuon. Born. 4. August, TT. September.

Staatsarchiv Bern.

Ludwig, Herzog von Savoyen, einerseits, und Schultheiß, Rath und Gemeinde von Bern anderer-seits bestätigen und erneuern den an, 23. Februar 1448 bezüglich ihrer Stellung gegenüber der StadtFrei bürg in Uechtland eingegangenen Vertrag und fügen die gegenseitige eidliche Verpflichtung hinzu,daß keiner von beiden Theilen sich der Stadt Freiburg oder ihres Gebietes, weder ganz noch theilweiss,