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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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October 1449.

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das Schreiben, daS sie wegen seines Krieges mit den Reichsstädten an ihn hatten ergehen lassen, zu-geschrieben hat, mit der Bemerkung, sie werden daraus deS Markgrafen Begehren entnehmen; sie möchtenschweren Folgen ermessen, welche zu befürchten seien, wenn der Streit nicht geschlichtet oder zu Rechtbertädiget werden könne.

Concept ikuf Papier.

Laibach, 1449, 10. October (Freitag nach Dionysii). König Friedrich schreibt an gemeine Eidgenossen, erwerde bemüht sein, den Krieg zwischen den Fürsten und Reichsstädten zu stillen und den Frieden herzustellen. (ArchivSchwyz, Nro. 455.)

»SSZ

B'ttden» K.7. (Montag nach Saut Othmars Tag).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede,

ES ist gerathschlagt, daß die vier .Zugesetzten auf einen ihnen gelegenen Tag zusammentreten undversuchen sollen, ob sie sich über einen gemeinen Mann auS den Orten Zürich, Bern, Solothurn,Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, GlaruS vereinigen können. Wäre dieses der Fall, so sollder erwählte Obmann sofort von seinen Obern angewiesen werden, sich der Sache anzunehmen und sichmit seinem Eide zu verbinden, innert Monatsfrist seinen Spruch zu geben über die Urtheile der Zugesetz-ten bezüglich deS neuen Bundes (zwischen Zürich und Oesterreich), welche Urtheile versiegelt hinter demAbte von Einsiedeln liegen. Sobald der gemeine Mann sich solchergestalt zu der Sache verbunden hat,so lollcn die Eidgenossen die Länder, Leute, Städte und Schlösser, welche sie in diesem Kriege eingenom-men, an Zürich zurückstellen,wie denn vormalen davon gerett ist", doch so, daß die Leute dieser Städte,Länder, Gebiete u. s. w. sich dessen in keiner Weise zu entgelten haben sollen, und mit dem Vorbehalte,daß es bei demjenigen sein Verbleiben habe, waS wegen RichterSweil und WädenSweil vormals geredetworden, auch daß daS von Peter von Argun gegebene Urtheil in voller Kraft verbleibe. BeidseitigeKosten und Schaden, sowie die Ansprache der Zürcher an Bern, Solothurn, GlaruS und Appenzell alsHelfer, sollen hin und ab sein. Sollten dagegen die vier Zugesetzten sich über einen gemeinen Mann nichtbereinigen können, so sollen sie sich auf eine Reichsstadt vereinigen, deren Burgermeister und KleinerRath sodann entweder unter denjenigen, welche die vier vorschlagen, oder sonst aus den genanntenOrten Zürich, Bern, Solothurn, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, GlaruS einen andernehrbaren Mann zu bezeichnen haben. Und wen» dann der solchergestalt ernannte gemeine Mann daSUrtheil derer von Zürich in Betreff deS neuen Bundes als daS gerechtere erklärt, so sotten sie bei demneue» Bunde bleiben und der gemeine Mann soll bei seinein Eide innert Monatsfrist auch die andernUrtheile in Betreff deS Kosten- und Schadenersatzes entscheiden. Erklärt er aber das Urtheil der eid-llrnöjsischen Schiedleute als daS gerechtere, so sollen die Eidgenossen unverzüglich denen von Zürich dieeingenommenen Gebiete zurückstellen und soll dabei Schaden gegen Schaden aufgehen, doch immerhinohne Entaeltnip der Leute in den eingenommenen Landschaften und unter Vorbehalt, daß daS frühereNedlitz, hinsichtlich der Dörfer WädenSweil und RichterSweil, sowie daS von Peter von Argun ent-schiedene Urtheil in Kräften bleiben. Um die Meinung der Obrigkeiten über diesen Rathschlag beizubrin-gen, ,ollen die Boten Dienstags nach St. NiclauStag (9. December) mit Vollmacht zu Lucern erscheinen.