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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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November 1442.

Es könne nicht wissen, gegen wen die Stadt offen sein solle und ob es dadurch mit andern eingegangenenPflichten in Widerspruch käme; es bitte also die Eidgenossen, von dieser Forderung abzustehen. Dieseantworten: Man könne ihnen nicht wohl sagen, gegen wen das wäre; doch treiben die von Zürich vielenwunderlichen Handel und die sechs Orte hätten sich zu gegenseitigem Beistände verbunden. Darauferwidern die von Baden: Sie getrauen nicht, daß die Eidgenossen ihnen zumuthcn, ihre Stadt gegen Jeman-den offen zu halten, dem sie, wie ihnen, mit Eiden verbunden wären; gegen Jeden aber, dem sie nichtso verpflichtet seien oder gegen Jeden, der der Eidgenossen Vogt in der Grafschaft angriffe, wollten siehelfen; sie erwarten, die Eidgenossen werden nichts von ihnen verlangen, waö sich mit ihrer Ehre nichtvertrüge.

ÄST

Confltanz. R44T, TS. (Mittwoch noch Catharine).

Tschudi: Chronik II. 850. Kliiigenberger-Ehroine, Seite ZSI ff.

Der Eidgenossen Boten von Bern, Lucern, Zug, Schwyz, Glarus und Unterwalden tretenVor den römischen König und bitten abermals, er möchte ihre Freiheiten bestätigen. Der Bischof vonBrixen antwortet ihnen im Namen des Königs, es werde dieses nur in dem Falle geschehen, wenn siedem Hause Oesterreich die ihm in Frieden undSätzen" abgenommenen Lande zurückgeben; auch erwarteder König, sie geben ihm sein väterliches Erbe zurück; dann »volle er ihnen gern thun, was er vonköniglicher Gewalt wegen ihnen zu thun schuldig sei. Die Boten der Eidgenossen antworten: Sie habendafür keine Vollmacht, sie bitten um Bestätigung ihrer Freiheiten und wollen dann seine Begehren an ihreObern bringen. Darauf erfolgt die Antwort: Der König wolle ihnen keine Freiheiten bestätigen, es seidenn, sie geben ihm sein väterliches Erbe wieder; damit aber Zedermann erkenne, daß er nichts anderesdenn rechtes begehre, so biete er den Eidgenossen Recht auf die Kurfürsten, welche auf Lichtmesse nachNürnberg kommen, oder auf den Pfalzgrafen bei Rhein, vor den ein römischer König in Streitigkeitenmit Fürsten oder Städten des Reichs kommen soll, oder endlich auf des Reiches Fürsten und Herren,die letzt bei ihm zu Constanz seien. Der Eidgenossen Boten antworten: Sie haben keine Vollmacht,ein Recht einzugchen; hätte der König jedoch ihre Freiheiten bestätigt, so hätten sie sein Begehren anihre Herren und Freunde bringen wollen.

1442, 14. November (Mittwoch nach Martini) gicbt König Friedrich den zn ihm beschiedcnen Boten der Eid-genossen freies sicheres Geleit. (Urkunde im Archiv Schwyz Nro. 424.) Eine Originalaufzeichnung über dieVerhandlung zu Constanz ist uns nicht bekannt.

ÄSS

BegHeNried. I44A, Anfang Januars (um der heil. Z Könige Tag).

Tschudi: Chronik II. 851.

Tag der sechs Orte außer Zürich; Absendung von Boten an die Appenzeller mit dem Begehren,diese möchten sich den sechs Orten gegen Zürich anschließen.