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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Februar 1437.

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Auf Montag St. Agathenabend (4. Februar) kamen die Boten dann vor den Rath zu Zürich und erlangtendaselbst, daß auch Zürich diesem Vorschlag beitrat. Darauf verlängerten sie den Waffenstillstand bis Mittefastcn(10. März). Am Samstag nach Dorothea (9. Februar) und Sonntag der Pfaffenfaßnacht (10. Februar) fandendie Verhandlungen bezüglich der Besiegelung der Anlaßbriefe statt. (Ebendaselbst.)

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Lucern. R437, 8« Februar (Freitag vor der Psaffenfaßnacht).

Staatsarchiv Lucern.

Bürgermeister, Räthe, Zunftmeister, der Große Rath und ganze Gemeinde der Stadt Zürich, vonihrer selbst und der Gräfin Elisabeth zu Toggenburg, gebornen von Metsch, Wittwe, ihrer Bürgerinwegen, an einem, Ammänner, Räthe und Gemeinden von Schwyz und Glarus am andern Theil erklä-ren, daß sie zu einem unverdingeten Rechten gekommen seien auf die Boten der Eidgenossen, die da wärenvon Bern: Rudolf Hofmeister, Ritter, Schultheiß, Franz von Scharnachthal, Rudolf von Ringgoltingenund Hans von Mulern; von Solothurn: Hemmann von Spiegelberg, Schultheiß, und HeinzmannGruber; von L ueern: Paulus von Büren, Schultheiß, Ulrich von Hertenstein, Altschultheiß, Anton Rußund Peter Goldschmid; von Uri: Heinrich Vcroldinger, Heinrich Arnold, Altammann, und Hans Kempf,Schreiber; von Obwalden: Niclaus von Einwil, Altammann, und Hans Müller; von Nidwald en:Arnold am Stein und Ulrich am Büel; von Zug: Hans Hüsler, Ammann, und Jost Spiller, Altammann.Die von Zürich hatten geklagt: Schwyz und Glarus haben der vcrwittweten Gräfin von Toggenburgdie Ihrigen im Thurthal, zu Lichtensteig, im Neckerthal, St. Iohanserthal und anderswo wider ihr Wissenund Willen zu ewigen Landleuten aufgenommen, ihnen, denen von Zürich, ebenso die Leute im StädtchenUtznach, am Utznacherberg, das Schloß Utznach ohne Recht mit Gewalt eingenommen, ungeachtet Stadtund Schloß Utznach, der Utznacherberg und das Dorf Schmerikon von der Frau von Toggenburg Zürichzu rechtem Eigen gegeben sei, mit alleinigem Vorbehalt, daß sie es in Leibdingsweise bis an ihr Lebensendezu benutzen habe, und ungeachtet die Leute daselbst jüngsthin am zwanzigsten Tag denen von Zürich hättenschwören sollen, was die von Schwyz und Glarus unrechtmäßig verhindert hätten. Ferner haben Schwyzund GlaruS die Leute im Gastall (Gaster), welche doch in das Pfand Windeck gehören, zu ewigen Land-leuten angenommen, wozu Zürich nach Inhalt der Pfandbriefe in Losungsweise Recht habe. Endlich habendie obgenannten eidgenössischen Orte um die vorgemeldetcn Sachen zwischen beiden Parteien zwei Friedengemacht, welche aber von Schwyz und Glarus und denen, so zu ihnen geschworen haben, nicht gehaltenworden seien. Deshalb begehren die von Zürich für sich und ihre Bürgerin, die Frau von Toggenburg,Entschädigung für allen erlittenen Schaden, wie sie das in ihrer zu stellenden Klage weiter specifiziren werden.Dagegen hatten Schwyz und Glarus eingewendet, sie meinen, in Allem was sie in Sachen gegenüber sowohlder Frau von Tvggenburg als denen von Zürich gethan, mit Ehren, Glimpf und Recht gehandelt zuhaben, und wollen es verantworten im Rechte an allen Enden, da sich's gebühren werde; besondershaben sie den von den Eidgenossen gemachten Frieden getreulich gehalten und meinen von daher wederZürich noch der Frau von Toggenburg irgend etwas schuldig zu sein; dagegen habe die Gegenpartei mitWorten und Werken in mancherlei Weise an ihnen den Frieden gebrochen, was sie im Rechten kundlich