Januar 1437.
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daß die Eidgenossen vorsorgten, daß derselbe an ihnen gehalten werde, und daß ihnen unverwehrt bleibe,ihren Burgern ob dem Wallensee Koft und Leute zu schicken; wenn die im Gastel es ihnen wehren woll-ten, so sollen sich Schwyz und Glarus dieser nicht annehmen. 2. Die Boten der Eidgenossen sagten zu, sichfür Wiedererstattung der auf der Linth genommenen Schiffe zu verwenden. 3. Die Eidgenossen wieder-holten die Bitte, ihnen den Streit zu Minne oder Recht zu übergeben, und versicherten, wenn dieseserfolge, so wollen sie die Räumung von Utznach zu erwirken suchen und denen von Zürich nichts inihre Freiheiten, Rechte u. s. w. reden. Darauf entsprachen die Räthe von Zürich ihrer Bitte, doch so,daß sie keine Gemeinschaft zwischen Zürich, Schwyz und Glarus machen und dafür sorgen sollten, daß100 Knechte, die sie nächsten Sonntag den Ährigen ob dem Wallensee senden wollen, denen im Gastelunschädlich, dahin gelassen würden. Die Eidgenossen baten, diese Zusätzer bis Dienstag zu Haufe zubehalten, während welcher Zeit sie mit denen von Schwyz und Glarus darüber verhandeln wollen. DerGroße Rath gestattete es, doch so, daß Ulrich von Lommis, der Hauptmann der Knechte, von denen obdem Wallensee erführe, ob sie der Knechte vorher bedürften oder nicht. Auf den Dienstag Abend kehrtender Eidgenossen Voten zurück und berichteten Tags darauf (23. Januar), Schwyz und GlaruS habenden Frieden angenommen, doch so, daß während desselben gegenseitig freier Kauf gestattet werde unddaß Zürich kein Kriegsvolk in's Oberland schicke; zu Minne und Recht wollen Schwyz und Glarusden Streit nicht übergeben, sondern sie beharren auf bundesgemäßem Rechtsverfahren. Auf dieses hätteman aller Orte Boten heimgeschickt, um an ihre Obern zu berichten, und einen Tag gesetzt nach Lucernauf Mittwoch nach Pauli Bekehrung (30. Januar). Hierauf sagte der Große Rath von Zürich zu, denWaffenstillstand bis zur Pfaffenfaßnacht (10. Februar) zu halten, und nur im Nothfalle Kriegsvolk in'sOberland zu schicken; wenn Schwyz und Glarus etwas außerhalb der Stadt und Landschaft Zürichkaufen, so mögen sie es durchführen, im eigenen Gebiet dagegen gestatte Zürich denselben keinen Kauf undverlange auch keinen bei ihnen; Geldschuld möge jeder Theil einziehen, wo er glaube Recht zu haben;wenn die von Schwyz und Glarus Ziger, Anken u. s. w. in Zürich liegen hätten, möchten sie es ungehin-dert verkaufen oder anderswohin führen.
Siehe auch Henne, Klingenb erger-Chronik S. 237, 24V.
Nach den zwei letzten und den folgenden Abschieden dürfte die Angabc Tschudi's U. 227. von einem Tage zuLncern, der vom 12. Januar bis 8. Februar gewährt habe, zu berichtigen sein.
Das Datum des Abschieds 17 6 ist übrigens etwas zweifelhaft. Im Manuscript steht deutlich „ Donstag vorsaut Anthouicntag". Zinn fällt in diesem Jahre St. Antonius auf Donstag den 17. Januar, der Doustag vorAntonii wäre also der 10. Januar. Dieser aber kann nicht gemeint sein, weil der Abschied sich auf den Tag zuBaden vom 14. Januar beruft. Man kann somit annehmen, der Schreiber habe entweder Dienstag vor St. An-tonientag (15. Januar) oder Donstag war St. Antonientag schreiben wollen.
Lucern. 14»7, ZV. Januar.
Staatsarchiv Zürich: St. u. L. Nr. iäZg.
„Item also ist der Tag ze Lutzern von den eidgnossen von Bern, Soloturn, Vre, Vnder-walden vnd Zug geleist in der Maß, alz der angesetzt waz (s. Abschied 176). Also sind die Kotten von
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