Mai 143t!.
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Siehe über Risers Handel Neding und Näf im Archiv der schweiz. geschichtforschcnden Gesellschaft HI. 291. —Zu diesem Tag überhaupt gehört eine Instruction Lucerns an seine Boten nach Baden 1436, (Quarts, ante ?suts-oostes (23. Mai): 1. Sie sollen denen von Mellingen beholfcn sein, bei ihren Rechten zu bleiben. 2. Sie sollen dieEidgenossen erinnern, daß, wie früher zugestanden worden, St. Michacls-Lcute in gemeinen Acmtern den Eidgenossennicht zu schwören haben. 3. Sie sollen denen von Merischwand gegen den Abt von Muri bcrathen sein. 4. Mansoll erfahren, wie Thüring von Hallwyl die Gült erlassen wolle. S. St. Gallen betreffend: wollen sie zu uns, wievorher, so sollen die Boten zusagen, sei die Zeit kurz oder lang; wollen die Eidgenossen etwas anderes, so sollen es dieBoten heimbringen. — Boten Lucerns: der von Hcrtcnstein und Anton Ruß. (Lucerncr Nathsbuch V.L. 73.) —lieber den Bund von St. Gallen sagt eine spätere Instruction vom Ende Juni (ebenda 86 b.): Der Bote habekeine Gewalt, als zu erklären, man wolle nicht und wehre es auch denen, welchen man zu wehren habe.
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Davos. 8. Juni (Freitag nach dem Fronleichnamstag).
Leu: Lericon /.
Die Gerichte Daves, Klosters, CastelS, SchierS, Malans, Maienfeld, Bellfort, Churwalden, Schanfik,St. Peter und Langenwies verbinden sich: 1. zu gegenseitiger Hülfe in Allem, wozu ein BundeSgliedRecht hat; 2. auch den Erbherren, wo solche vorhanden, ihre Pflichten zu leisten; 3. bei einander zubleiben und einander zu helfen, wenn sie einen Erbherrn bekommen; 4. kein BundeSglied soll sich ohneWissen der übrigen mit Jemand anderm verbinden; 5. welches Gericht daS letztere thatc, das soll alsmeineidig erklärt und von den übrigen gestraft werden; 6. die Bundesglieder sollen nach DavoS zugemeinen Tagen kommen. — (Dieß ist der sogenannte Zehngerichtenbund.)
Nach Eonradin von Mohr, l'ollox lliploinatious von Granbünden Bd. III. S. 51 kam das Original desBnndbricfs im dreißigjährigen Krieg in österreichische Hände und wurde bei der nachherigen Rückgabe der Schriftennicht mehr vorgefunden. In desselben Verfassers Uebcrsctznng von Ulrich Campbcll's Geschichte Graubündens(Archiv für die Geschichte Graubündens Heft VII.) heißt es, jenes Original liege im Archiv zu Davos. Die crstereAngabe scheint jedoch die richtigere zu sein, denn, wie berichtet wird, soll sich der Brief in den bündnerischen Archivennicht finden.
Basel. t4Z«, I«. August.
Staatsarchiv Liicer» : Allgemeine Abschiede 1. 17.
„Es ist ze müssend, das die Herren vnd Stetten, Harnach gemeldet, vf Donstage nach Vilser frowentag ze mittem ougsten ussumptionw an na xxxvz« ze Basel by einander gewesen sind ze ratz slagende vonheimlichen gerichten wegen ze Westualen, als die etlicher Massen fürgenomen werdent vmb fachen, sodahin nit gehörent oder sie bedungken wil billich sin, daS dann die selben geeichte zu andern ziten gehaltensind worden, wie sölichs mit waz mittel versehen, damit die welt zu solichem sweren kosten nit brachtwurde, alS villicht vntz har geschechen mag sin. — Vnd ist derselben Herren vnd Stelle meynung also,