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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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M.ii 1431.

RSV

T4AI, Ntai (an dem nechstcn Montag nach des hl. Criitz tag, als es funden ward).

Staatsarchiv Luccr»! Urkunde.

Rudolf Hofmeister, Edelknecht, Schultheis zu Bern, urkundet: Nachdem über die Streitigkeitenzwischen Lucern lind den drei Ländern ivegen der Eideserneuerung der Dörfer Weggis, Vitznau und Gersauund wegen dem Recht der Mahnung gegenüber denselben, beide Parteien auf ihn als Obmann, unddie festen und weisen Ulrich von Hcrtenstein, Schultheiß, Petermann Goldschmid und Zacob Menteler,Burger und des Raths zu Lucern, Hans Kempf, Landfchreiber zu Uri, Hans Abyberg, Ammann zuSchwyz, und Hans Müller, Landmann zu Unterwalden als geschworne Schiedleute, mit versiegeltemAnlaßbriefe zu Recht gekommen,, haben über die Frage, ob die drei Länder in diesem Streite wegenihres an die drei Dörfer erlassenen Verbots Sächer sein sollen, die Schiedleute sich mit Mehrheitbejahend ausgesprochen. In Betreff der beiden andern Fragen aber, ob die drei Dörfer bei Eides-erneuerungen gemeiner Eidgnossen mit denen von Lucern und in ihrer Stadt schwören sollen, und obLucern dieselben kraft seines Kaufbriefs der hohen und Niedern Gerichte zu Weggis und Vitznau zc.mehr zu mahnen habe, als die drei Länder, haben sich die Schiedrichter gleich getheilt. Als Obmannhabe er darauf folgendermaßen entschieden : I. Bezüglich der Eideserneuerung: Weil der von Lucernaufgelegte alte Spruchbrief sage, die drei Dörfer sollen ihre Eide da erneuern, wo sie es bisher meistensgethan haben, und da Lucern diesfalls genügende Kundschaften an's Recht gebracht habe, so sollen Weggisund Vitznau fürderhin die Eide nirgend anderswo als zu Lucern und mit denen von Lucern erneuern,doch so, daß sie denen von Lucern sowohl als den drei Ländern schwören, wie sie in den Bund gekommensind. 2. 2n Betreff der Mahnung: Lucern habe die zwei Dörfer Weggis und Vitznau nach Maßgabedes Kaufbriefs und anderer Briefe zu mahnen, mit ihm zu reisen, wann es ihrer bedürfe, ob die Länderim Felde liegen oder nicht. Bedürfen aber die Lucerner derer von Weggis und Vitznau nicht, so mögendie drei Länder sie mahnen, ihnen zuzuziehen. 3. In Betreff Gersau's: Da Lucern zu Gersau wederGericht, Twing, Bann, noch irgend andere Rcchtsame besitze, ausgenommen was der Bundbrief Lucernund den drei Ländern in gleicher Weise zugiebt, auch der Beweis geleistet sei, daß die von Gersau, mitAusnahme eines einzigen Falles, immer die Eide zu Gersau und nicht zu Lucern erneuert haben, sosollen die von Gersau und ihre Zugehörigen nicht gebunden sein, da ihre Eide zu erneuern. Auch bezüglichder Mahnung soll Lucern an Gersau nicht mehr Recht haben als die drei Länder. Wenn die vier OrteLucern, Uri, Schwyz und Unterwalden gemeinsam zu Felde ziehen, so soll Gersau mit dem Orte reisen,welches die erste Mahnung thut. Zieht ein Ort allein aus oder bedürfen die andern derer von Gersaunicht, so soll letzteres der Mahnung desjenigen folgen, welches seiner bedarf.

Dicscr Tag wurde wahrscheinlich in Zürich gehalten; der Obmann hatte einen Tag ans den zweiten Freitagnach Ostern nach Zürich gesetzt; am 12. April rief er, zu Bern eingefallener Rathsgcschäfte wegen, denselben wiederab und verlegte ihn ans dm vierten Montag nach Ostern. (Missiv im Staatsarchiv Luccrn ä. cl. 1431, tsrla. guinta

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