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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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472
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418.

4440, 9. December. Rosenberg. Gros Hugo von Werdenbcrg, Landvogt in Schwaben, macht mit dem LandamManNund den Landleuten von Appenzell eine freundliche Vereinigung in Betreff des Nheinthales, d. h.derer vonAltstätten, Marpach und den andern in dem Nintal, die zu disen Ziten nach Datum des brieffs zu den vonAppenzell verbunden sind gewesen." 1. Graf Hugo will und soll diese Leute bei allen Rechten und Freiheitenlassen, die sie von Kaisern, Königen und andern Herren haben, sie niemals verpfänden, weder in der HerrschaftHand noch in andere fremde Hand gegen denen von Appenzell und das Rheinthal. Sie sollen und mögenvondes Gotzhuswegen" denen von Appenzell schwören und einander gegenseitig berathen und beholfen sein gegen jedenUeberdrang. 2. Graf Hugo will sie schirmen wie ein Herr thun soll, darum soll das Rheinthal ihm hulden undgehorsam sein wie es vom Reich ihm versetzt ist. Aber weder er noch jemand von seinetwegen soll die StadtAltstetten gegen die Appenzellerbesetzen. Ginge Graf Hugo mit Tod ab, so sollen Altstätten und das Rheinthalbei ihren Eiden gegen Appenzell bleiben, es wäre denn, daß des Grafen Erben sich gegen diesen in aller Maßehalten wollten, wie er gethan. 3. Auf die von Altstetten und dem Rheinthal soll keine Schätzung mehr gelegtwerden. 4. Ueber Klagen derer von Altstetten und Rheinthal, wenn Graf Hugo da Uebergriffe thun wollte, richtetder Rath oder die Gemeinde zu Appenzell endgültig. Wenn Jemand dieses Briefes wegen sie mit Gericht an-greifen wollte, so will der Graf sie vertreten, wollte jemand sie bekriegen, so will er ihnen mit all' seinen andernStädten und Besten helfen und sich in Krieg und Friedensschluß von ihnen nicht söndern. 5. Graf Hugo ver-spricht, mit allen seinen Besitzungen niemals gegen die Appenzeller zu sein und Niemanden zu gestatten, vondenselben aus sie feindlich zu behandeln. 6. Wenn jemand aus dem Rheinthal an jemanden zu Appenzell oderunigekehrt Forderungen oder Zusprüche hat, so soll er selbe vor dem Gericht des Wohnorts des Beklagten gel-tend machen. Wenn die von Altstetten und Nheinthal als Gesammtheit mit gemeinem Land Appenzell Streit be-kämen, so sollen sie gegeneinander auf einen Rath zu St. Gallen oder Zürich kommen. (Dienstag nach St. Nicolaus.)

Archiv Appenzell. Abgedr. bei Zellwegcr, App. Urk. Nr. 211.

419.

4444, 17. December. Bündniß der Stadt Basel mit der Herzogin Catharina von Oesterreich-Burgund bis nächsteWeihnachten und von da an auf drei Jahre gegen jeden Angreifer ausgenommen das heilige Reich. (Donstagvor S. Thomas.)

Archiv Basel, Großes Weißes Buch Fol. 143. 145. Ii. Abgedr. bei Ochs III. 88 sf. Vgl. Lichnowskp V.

Neg. 1256. k. k. g. A.

420.

4412, 6. Januar. St Gallen. Bürgermeister und Rath der Stadt St. Gallen schreiben an Papst Johannes XXIII.,das Gotteshaus St. Gallen sei durch die II eberfälle der Appenzeller so herabgekommcn, daß die beiden einzigendarin noch befindlichen Mönche aus dessen Einkünften kaum ihr Leben zu fristen vermögen. Nun sei nach demAbsterben des Abtes Cuno einer jener beiden, Heinrich (von Gundelfingen) durch den Clerus, die Vasallen unddas ganze Volk als würdig und in jeder Beziehung geeignet, die zerfallenen Verhältnisse des Gotteshauseswieder herzustellen, zum Abte gewählt worden, man erbitte für diese Wahl die päpstliche Confirmation. (Sextadie meusis öannariis.)

Archiv St. Gallen. Vriillisauer Lbionioon II. VIS. Abgedr. bei Zellwegcr, Urk. Nr. 214.

421.

4442, 18. Januar. Nossilione. Bündniß zwischen Freiburg, Bern und Savopen. (vis äseinm ostnva monsisöannnrii anno n nntiuitats clomiui sninpto nnllesiino czuatsr esntssimo clnollsoimo.)

Archiv Freibnrg. Abgedr. Iloououil elo b'ridourA VII. p, 8. Uo. 436.