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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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der Richtung vorenthalten haben. Wollen sie an, diesem Spruche etwas bestreiten, so mögen sie es vor einemrömischen Kaiser oder König thun, sind aber bis zu dessen Entscheid zu allen Leistungen verpflichtet die sie be-streiten wollten. (An Sant Sixti Tag.)

Haller'sche Docum.-Saimiilung in Bern. XXIV. 28. Abgedr. Zellweger. App. Ilrk. Nr. 208.

414.

!4l)9, 10. Decembcr. Kaisersberg. Ludwig. Pfalzgraf bei Rhein. Herzog von Bapern. und Markgraf Rudolf vonHöchberg machen einen Waffenstillstand zwischen der Stadt Basel und ihren Helfern einerseits, dem Grafen Jo-Hannes von Lupfen. Landvogt der Herzogin Catharina von Burgund-Oesterreich im Elsaß, den Grafen Bernhardund Hans von Thierstein, dem Alten. Burkard Mönch von Landskron. dem alten, und ihren Kelsen; anderseits vonnächstem Dienstag (17. Decembcr) an bis St. Martinstag (11. Nov.) 1410. (Zinsiggach St Melaus Taa 1Archiv Basel. Großes Weißes Buch Fol. 133 d. Angef. bei Ochs III. (ii.

415.

10. Januar. Verbindung der österreichischen Amtleute, Städte und Edlen im Aargau. Thurgau und Schwarz-wald auf zwei Jahre zu Beschirmung der Städte, Lande und Leute der Herrschaft Oesterreich. (Freitag nach deinzwölften Tag.)

Tschudi I. 050. Lichnowski) V. Neg. 1128, datirt 11. Januar.

410.

8. Mai. Utznach. Graf Friedrich von Toggenburg macht mit den Landlcuten von Appenzell ein neues Bund-ms;, das nach Ablauf des bis zur Erfüllung seiner Jahrzahl in Kraft verbleibenden ältern fünfzehn Jahredauern soll. Kraft desselben soll er die Appenzeller durch sein Land von Lütisburg bis zur Zapfiten Mühle vonNiemanden angreifen oder beschädigen lassen, könnte er es nicht hindern, so soll er doch den Appenzellem sofortvon der drohenden Gefahr Kenntniß geben. 2. Beide Theile geben einander freien Kauf. 3 Appen-ell Hilstdem Grafen und seinen Nachkommen gegen die Herrschaft Oesterreich, besonders gegen die Herrschaften Nheincckund Feldkirch und thut das Möglichste, das; diese beiden Herrschaften in den Besitz des Grafen von Toggcnburgkommen. Bei einem Zug gegen dieselben trägt der Graf die Kosten , hat aber allein Anspruch auf die Kerr-schaftcn. Bezüglich des Rheinthals sollen, wenn der Graf um die Schuld, welche Oesterreich ihm dieszfalls schul-dig ist, einmal dazu greifen wollte, die Appenzeller denen im Nheinthal nicht helfen ; falls die Appenzeller 'urEroberung des Rheinthales behülflich wären, sollen desscw Einkünfte dann zwischen dem Grafen und ihnen a'-theilt werden. Beide Theile versprechen sich, falls sie von Oesterreich angegriffen würden, gegenseitige Hülfe mitaller Macht. Im Fall von Zwistigkeiten unter ihnen selbst sollen sie auf den Rath zu Zürich kommen EinzelneAngehörige der beiden Parteien sollen streitige Forderungen vor dem Gericht des Schuldners suchen ' finden sieda kein Recht, so mögen sie es suchen, wo es ihnen füglich ist. Der Graf behält in dieser Vcreinung die StadtZürich, das Land Glarus und gemeine Eidgenossen vor, Appenzell behält vor die Stadt St Gallen und - eEidgenossen. (Donstag nach des hl. st Tagals es fanden ward".) ^ gomeine

Archiv Appenzell. Abgedruckt Zellweger. App. Urk. Nr. 209.

417.

t4!0, 3. November. Friedensschluß zwischen Basel und Herzogin Catharina von Oesterreich-Burgund und ihrenAmtleuten und Dienern (Montag nach Allerheiligen.)

Archiv Basel. Großes Weißes Buch Fol. 136. 137. 139. Inhaltlich bei Ochs III. 80.

Herzog Friedrich bestätigt diesen Friedensschluß zu Baden am 17. Juli (Freitag vor Margarethe) 1111.

Archiv Basel, Großes Weißes Buch Fol. 110,