Freiburg, Solothurn und alle seine bisherigen Eidgenossen und Verbündeten vor. Gemeine Dingstatt bei Strei-tigkeiten ist Walperswpl. Graf Conrad bezeugt auch, daß das Capitel zu Neuenburg und die Stadt daselbstmit seinem Wissen und Willen Burgrecht zu Bern genommen und daß wenn künftig zwischen ihm unddem Capitel Streitigkeiten entstünden, dieselben vor dem Rath der Stadt Bern ausgetragen werden sollen.(Freitag nächst von sant Georientag.)
Staatsarchiv Bern. Perg. Urk. mit anhängenden Siegeln Berns und des Grafen.
392.
16. April. Bern. Die Burger und die Gemeinde der Stadt Neuenburg im Lausannerbisthum, sowohl dieeingesessenen als die äußern (tarn oxtrunol gua.ru in cliota. oivitnts rssiclsntss) mit Wissen und Beistimmungihres Herrn, des Grafen Conrad von Freiburg, machen ein ewiges Burgrecht mit der Stadt Bern, mit gegen-seitiger Hilfsverpflichtung und mit Vorbehalt aller Rechte des Grafen und mit Regulirung eines Austrags-gerichtsstandes bei vorfallenden Streitigkeiten und mit gemeiner Dingstatt zu Walperswpl. Es siegeln dieStadt Neuenburg und auf ihre Bitte das Capitel der Kirche daselbst. (Usr-ia. ssxta. auts kosturu llsa.tr Coorii.)
Staatsarchiv Bern. Perg. Urk. mit 2 anhängenden Siegeln.
Am gleichen Tag nehmen auch die Chorherrn des Stifts zu Neuenburg Burgrecht zu Bern.
393.
17. April. Erläuterung des Burgrechts der Stadt Neuenburg mit Bern, betreffend die Rechte des GrafenConrad von Freiburg. (Samstag vor St. Georg.)
Staatsarchiv Bern.
394.
8. Mai. Zürich. Graf Friedrich von Toggenburg urkundet, daß der Krieg, in welchen er von der HerrschaftOesterreich wegen mit der Stadt St. Gallen, dem Land Appenzell, den Städten Feldkirch, Altstätten, Rheinegg.Bludenz, den Ländern im Walgau, Montafun und ihrem Bund gestanden, durch Burgermeister und Rath derStadt Zürich gänzlich verrichtet sei. 1. Der Graf soll mit den ihm von Oesterreich verpfändeten Grafschaftenund Herrschaften Freüdenberg, Sargans, Npdberg und Windegg mit dem obern und nieder» Amt wider denobgenannten Bund und dessen Zugewandte während des gegenwärtigen Krieges nicht sein, noch dessen FeindenAufenthalt oder Vorschub geben. Ebenso soll auch der Bund gegen des Grafen Landschaften, Schlösser sc.weder unmittelbar noch mittelbar Feindseligkeiten verüben, sondern gegenseitig soll man sich freien Wandel undLauf gestatten. 2. Kein Theil soll die Angehörigen des Andern zu Burgern oder Landlcuten annehmen, bereitsangenommene sollen wieder entlassen werden. 3. lieber Streitigkeiten, die aus dem Bruch dieses Friedens ent-stehen sollten, soll man zu Recht kommen auf eine der Städte Zürich, Bern, Solothurn oder Lucern. 4. WennGraf Friedrich von Toggenburg sich der von Oesterreich ihm verpfändeten obgenannten Herrschaften währenddieses Krieges mehr „untcrwindet" als bisher, so mag der Bund dazu thun, was ihm füglich ist. (An dein aclft-oden tag des Manods Mcpen.)
Archiv Appenzell. Abgedruckt bei Zellweger, App. Urk. Nr. 185.
399.
K. Juli. Arbon. Unter Vermittlung der Näthe des römischen Königs Ruprecht und der Boten von kU»l.Zürich, Ueberlingcn, Biberach, Pfullendorf schließt Herzog Friedrich von Oesterreich für sich, seine Brüder undVettern und ihre Helfer und Diener, auch die von Constanz und die Ihrigen mit der St. Gallen, den Äpp^zellern und ihren Eidgenossen, Verbündeten und Helfern einen Stillstandfrieden bis St. Jörgentag (23. April)und von da auf ein Jahr. 1. Anerkennung des Besitzstands. 2. Der Dompropst von Constanz soll die von