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St. Gallen, Appenzell zc. die zu ihnen gehören, aus Acht und Bann und diesen Frieden hindurch unbekümmertlassen. 3. Solche, die während dieser Zeit St. Gallen oder Appenzell angreifen oder beschädigen wollen, sollenin den herzoglichen Landen weder Aufenthalt noch Förderung finden. 4. Wenn Jemand, der Oesterreich an-gehörte, den Frieden nicht hielte, sondern Angriffe oder Raubzüge wider die von St. Gallen, Appenzell zc. thäte,so soll deßhalb der Friede nicht gebrochen sein, sondern der österreichische Landvogt oder dessen Statthalter sollen un-verzüglich auf Mahnung für Wiedererstattung sorgen. Wollte der, der den Angriff gethan, die Sache nicht lie-gen lassen, so soll er in den vorgeschriebenen Städten und Ländern einen gemeinen Mann nehmen, der innertvierzehn Tagen sich nach Zürich zu verfügen hat, zu ihm setzt jede Partei zwei Schiedmänner und die fünf entscheideninnert Monatsfrist die Sache in Minne oder mit Recht. Innert vierzehn Tagen nach dem Spruch soll demselbenVollziehung verschafft werden. Klagen um Eigen, Erbe und Schulden sollen von dem Gerichte des Wohnortsdes Beklagten entschieden werden. Würde dem Kläger da nicht unverzüglich Recht gehalten, so mag er sein Rechtsuchen, wo es ihm füglich ist. 5. Alle Gefangenen sollen den Frieden hindurch auf bescheidene Tröstung frei sein,bereits geleistete Bürgschaften sollen diese Zeit über stehen bleiben. 6. Beidseitiger freier Wandel und Verkehrfür die Zeit des Friedens. (Zinstag nach St. Ulrichstag.)
Stadtarchiv St. Gallen. Abgedr. bei Zellweger, App. Urk. Nr. ILS.
396.
5406, 27.- August. Graf Egon von Kyburg übergibt den Städten Bern und Solothurn in Weise einer freien un-widerruflichen Gabe alle seine Rechte an der Beste und Stadt Bipp, an Wietlisbach und ErlinSbach mit Leuten,Gütern zc. unter Vorbehalt der Losungsrechte der Herrschaft Oesterreich, und verpflichtet sich und seine Nachkommenzu rechter Nachwährschaft. Die Grafen Berchtold und Egon von Kyburg und des letztgenannten eheliche Söhne,die er etwa „gewinnen" möchte, nehmen dann die abgetretenen Schlösser und Städte von Bern und Solothurnals Leibding auf Lebenszeit an „doch also, daz vnser, dez obgenanten Graf Egons eliche Söhne sich zu den vor-genanten zwein Stetten Berne vnd Soloturn mit Burgrecht vnd glicher verbuntnusse verbinden alz ouch wir."(Freitag vor St. Verena.)
Staatsarchiv Bern. Perg. Urk. mit anhängenden Siegeln. Abgedr. mit zugehörigen Urkunden Solo-lothurncr Wochenblatt 1824, S. 3S7.
397.
5406, 28. August. Die Grafen Berchtold und Egon von Kyburg übergeben der Stadt Bern alle Mannschaftenund Lehen, die sie von Jemanden oder Jemand von ihnen zu Lehen haben, dazu alle Pfandschaften und Pfand-güter, die von ihnen verpfändet find, die Brücke zu Arwangen und die Landgrafschaft in Burgund mit Wangenund Buchsee, was Graf Hartmann scl. von Kyburg zugehörte, mit einzigem Vorbehalt der Herrschaften Bipp,Erlinsbach und Wietlisbach, die sie schon vorher an Bern und Solothurn abgetreten haben und empfangen dieMannschaften und Lehen auf ihre Lebenszeit, und nicht länger, zu Lehen zurück. (Sonntag vor St. Verena.)
Stadtarchiv Bern. Perg. Urkunde mit zwei anhangenden Siegeln.
398.
5407, 21. April. Vereinung über Gerichtsstand und Verbote zwischen den Städten Basel und Breisach. (Donstagvor St. Georientag.)
Archiv Basel, Großes Weißes Buch fol. 124. d.
399.
5407, 24. Juli. Bundeserneuerung zwischen den Städten Freiburg und Biel. (Sonntag vor St. Jacobstag Ap.)
Archiv Freiburg. Latein. Urkunde. Abgedruckt U von viI äs Vridourx VI. x. 106. No. 386. Neuesschweiz. Museum, 1794. x. 9S2.