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nicht Aufenthalt noch Vorschub zu geben, noch denselben Zufuhr zukommen zu lassen. 3. Doch wenn ein Vogtvon Windegg derer von St. Gallen, Appenzell zc. Freund würde, soll er selbdritt oder selbviert im Landesichern Wandel haben, schadet er aber St. Gallen, Appenzell und den Ihrigen, so sollen es ihnen die von Gastcrzc. vergüten. 4. Appenzell und St. Gallen sollen durch das Gasterland Niemanden bekriegen, dagegen aber istsowohl ihnen als denen von Schwyz friedlicher gegenseitiger Durchzug zu einander gestattet, S. Streitigkeitenzwischen den Contrahcnten sollen durch gleiche Zusätze erforderlichen Falls mit einem gemeinen Manne, den dievon St. Gallen und Appenzell außer ihrem Bunde zu bezeichnen haben, verrichtet werden. (Donstag nach Aller-heiligen.)
Tschudi l. 630. Abgedr. bei Zellwcg er. App. Urk. Nr. 181. Jahrbuch von Glarus VI. p. 4SI. Nr. 136.
389.
1403, 14. November. Die Leute und Gemeinden des untern Toggenburgs „inwendig disem nachgeschrienenlctzinen: Item von Lichtensteig die gegni nider vntz an die letzi in Tüfnow, item von Vischinen cntwerts hcruffvnz gen Flawyl an die letzi, item von dem Hürnlin obenher vntz gen Vrnäschen an die letzi vnd in discn nach-genanten dörfern vnd wilern, das ist mit namen Jonswiller, Obernutzwillcr und dem Nindal" — für sich undalle ihre Helfer bekennen, daß sie in Frieden und Vcreinung seien mit dem Ammann und den Landlcutcn vonAppenzell und allen, die zu ihnen gehören, wie sie Frieden und Vereinung haben mit denen von Lichtenstcig,von St. Johannes Thal und Thurthal, wie der Hauptbricf weiset, den die Appenzeller von denen von Lichten-steig. St. Johannserthal und Thurthal haben. 2. Die Leute, welche dem Grafen Friedrich von Toggenburgaußerhalb dieser Gränzcn, es sei von Regentschaft, Vogtei, Lehcnschast, Pfandschast wegen, zugehören unddenen von Appenzell in einem Rodel gegeben worden sind, sollen auch in diesem Frieden und dieser Vereinungsein nach Inhalt des Hauptbriefs. 3. Alle in diesem Briefe und auch die in dem angeführten Rodel genanntenLeute sind verpflichtet, den Appenzellem die Letzinen ob LütiSburg behaupten zu helfen, wie die von Lichtensteig,St. Johannthal und Thurthal und überhaupt alle im Hauptbrief verschriebenen Verpflichtungen zu halten. (Sam-stag nach St. Martin.)
Archiv Appenzell. Abgedr. bei Zellweg er, App. Urk. Nr. 182. S. auch Wegelin, Gesch. desToggenburger-Kriegs, wo das Datum unrichtig auf Donstag nach Martini lautet.
390.
1400, 14. Januar. Vereinung des Markgrafen Rudolf von Hochberg. Herrn zu Rötheln und Sausenberg mit derStadt Basel auf ein Jahr von Lichtmesse an, wodurch er sich zur Neutralität (Stillesitzcn) in jedem Kriege ver-pflichtet. in welchen die Stadt Basel während dieser Zeit verwickelt werden sollte. (Des ncchstcn Donrestagsnach dem zwanzigosten Tage ze Wihnachten 1405.)
Archiv Basel, Großes Weißes Buch Fol. IIS. b.
Am Dienstag nach Gregor» (16. März) des gleichen Jahres gab Thüring von Namstein, Herr zu Zwingenund Gilgenberg, den Vnslcrn eine gleiche Erklärung für den Zeitraum von Mittefastcn an auf fünf'Jahre.Ebenda Großes weißes Buch Fol. 113 5.
1406, 20. Juli (Dienstags vor St. Jacobstag) erneuert Markgraf Rudolf obige Vereinung von UnserFrauentag zu Mitte August bis dahin im folgenden Jahr 1407 und erhält eine gleiche Gegenverpflichtung vonSeite der Stadt Basel s. o. T, doch mit Vorbehalt des Bischoss und des Stifts Basel und der Städte Straß-burg, Bern und Solothurn, denen Basel kraft seiner ältern Bündnisse Hülfe leisten müsse. Ebenda, GroßesWeißes Buch Fol. 123. d.
391.
1400, 16. April. Graf Conrad von Freibnrg, Herr zu Neuenbürg, nimmt Burgrecht in der Stadt Bern, mit Vor-behalt seiner Lehcnherren und seiner Verbündeten von Solothurn und Murten. Bern behält das hl. Reich,
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