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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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der ihr Burger ist, dem Land Appenzell jemand, der dort Landmann oder wohnhaft wäre, ungehorsam seinwollte, so haben beide Theile Gewalt, einander darum zu mahnen. 7. Dieses Bündniß mag man im Ein-verständniß beider Theile verlängern oder abkürzen. (Mittwoch vor St. Ulrich.)

Stadtarchiv St. Gallen. Abgedruckt bei Zellweger, App. Urk. Nr. 175.

384.

6. Juli. Elsbeth, Gräfin von Werdcnberg nimmt Landrecht zu Appenzell und öffnet den Appenzellem undihren Verbündeten ihr Schloß Hohensax. (Montag vor St. Ulrich.)

Archiv Appenzell. Abgedr. Zellivegcr, App. Urk. Nr. 176.

385.

9. August. St. Gallen. St. Gallen und Appenzell schließen für sich und ihre Helfer und Diener und Mit-haften mit Herzog Friedrich von Oesterreich einen Waffenstillstand bis unser Frauentag zu Herbst (8. Sept.)gleichen Jahres, den Tag inbegriffen, wobei der Herrschaft unbenommen bleibt, Lebensmittel u. s. w., dieSt. Gallen oder Appenzell inzwischen zugeführt werden wollten, abzuhalten. (Sonntag vor U. F. Tag ze Herbst.)

Fraumünsterarchiv, jetzt Staatsarchiv Zürich. Abgedruckt bei Zellweger, App. Urk. Nr. 178.

386.

15. September. Zehnjähriges Bündniß zwischen der Stadt Feldkirch einerseits, der Stadt St. Gallen, dem LandAppenzell und allen zu dieser Zeit oder im Laufe der zehn Jahre mit ihnen Verbündeten anderseits. 1. Gegen-seitige Hülfe, Mahnung oder Erkenntnis; des mehrern Theils vom gemeinen Bund, wenn die Sache nichtauffrischer getat erobert werden" möchte, auf einfache Mahnung bei einem Angriff. 2. Bei Streitigkeiten unter denContrahenten entscheiden die andern Bundesglieder, vor welche die Sache gebracht werden soll, und helfen demgehorsamen Theil gegen allfälligen Ungehorsam des andern. 3. Feldkirch soll in keinem Krieg, der den gemeinenBund berührt, Frieden oder Richtung oder Waffenstillstand machen ohne Willen und Rath seiner Bundes-genossen, auch in gemeinsamen Kriegen keinen besonderen Vorthcil suchen. (Zinstag nach dem hl. ff Tag ze Herpst.)

Archiv Appenzell. Abgedr. bei Zellweger, App. Urk. Nr. 179.

Tschudi I. 629 setzt dieses Bündniß unrichtig auf den 12. November gl. Jahres.

387.

16 October. Die Stadt St. Gallen, die Landleute zu Appenzell, die Stadt Feldkirch, die Landlcute in Wal-gau, zu Bludenz, in Montafun, die welche unter das Panner zu Rankweil gehören innert und außer der Kluszu Götzis, wie im Rheinthal, zu Rheineck, Altstätten, Marbach, Bernang, Balga, Lustnau, Kricsern, Eichenberg,die ennet Rheins, welche zu Sax gehören, Gambs, Fußach, Höchst ze. machen mit dem Grafen Hug von Montfort,Herrn zu Bregenz, einen Waffenstillstandsvertrag für seine Beste Neuburg, auf ein Jahr, mit verschiedenen Sti-pulationen über die dazu gehörigen Leute, Steuern, Rechte u. s. w. (St. Gallentag.)

Zellweger. App. Urk. Nr. 1L0.

388.

5. November. St. Gallen. Die Landleute von Gaster, Tnttiken, Amden, Kerenzen, Schimms, Buchberg,Kaltbrunn, Bitten und Andere zu Berg und Thal, die an die Beste Windegg gehören und die Burger vonWesen machen mit St. Gallen und Appenzell einen Vertrag auf zehn Jahre vom Datum an, wonach sie 1.verpflichten, Angriffe abzuwehren, die auf St. Gallen, Appenzell und deren Verbündete aus ihrem Lande gemachtwerden wollten; 2. denen von Appenzell und St. Gallen freien Wandel und Kauf zu gestatten, ihren Feinden