46g
für die Appenzeller aus, legen diesen aber für den letztern Fall den Beweis auf, daß sie Güter Landesabwescn-der von Alterher besteuert haben.
L. Klage derer von St. Gallen, daß die Appenzeller einige ihrer Burger gefangen halten, trotzdem sieihnen geschrieben, daß dieselben ihre eingesessenen Burger seien. Appenzell erwidert, daß diese Qualitätnicht erwiesen sei. Spruch : Wenn Bürgermeister und Rath der Stadt St. Gallen unter ihrem Siegel die Er-klärung geben, daß die Betreffenden schon vor der Richtung ihre Burger gewesen seien, so soll Appenzell sie freigeben, sicher sagen und ihnen allen Schaden ersetzen. (An dem nünden Tag Höymanodcs.)
Sadtarchiv St. Gallen. Sechs Urkunden abgedruckt bei Zellweger. Appenzell. Urk. Nr. 164. I6S.
166. 167. 168. 169.
381.
29. Octobcr. Die Appenzeller nehmen den Grafen Rudolf von Werdenberg zu ihrem Landmann an underrichten mit ihm ein Schutz- und Trutzbündniß.
Vanotti, die Grafen von Montsort, Reg. ISS.
382.
1-S0Z, 17. Februar, a. Erneuerung und neue Beschwörung des Bündnisses zwischen den Städten Basel und Straß-burg zur gegenseitigen Hülfeleistung gegen jeden Angriff auf ihre Sicherheiten. Rechte. Territorien und für dieZeitdauer, für die es abgeschlossen ist. (Dienstag nach Valentini.) b. Am gleichen Tag verpflichten sich diebeiden Städte, daß während der Dauer ihres Bündnisses keine von ihnen sich ohne Wissen und Willen der an-dern mit der Herrschaft Oesterreich verbinden oder vereinen solle.
Archiv Basel, Großes Weißes Buch fol. IIS. 116. d. Theiliveise abgcdr. bei Ochs III. 3S.
383.
1403, 1. Juli. Bürgermeister. Rath. Zunftmeister und alle Burger gemcinlich der Reichsstadt St. Gallen einer-seits, Ammann, Rodmeister, Roden und Gemeinden gemeinlich des Landes Appenzell und „die lender vnd ge-ginen, die ze vns gchörent" anderseits, treten in ein Bündniß von nun an bis St. Georientag (23. April)nächstkünftig und von da an neun Jahre lang. St. Gallen nimmt in diesem Bündniß aus das heil, römischeReich mit Diensten und Steuern, die selbem zustehen, auch seine verbündeten Städte um den See und im All-gau solange der Bund mit ihnen währt. Appenzell nimmt aus das hl. römische Reich und sein Bündniß undLandrecht mit Schwyz, solang dasselbe dauert. 1. Gegenseitige Hülfe in eigenen Kosten gegen jeden Angreiferoder Beschädigcr auf eidliche Erkanntniß und Mahnung des angegriffenen Theils. Bei Belagerungen und ge-meinsam unternommenen Kriegszügcn trägt jeder Thcil die Kosten nach Marchzahl seiner liegenden und fah-renden Stcucrkraft und deren eidlicher Angabe. Kein Theil soll ohne den andern Frieden oder Waffen-stillstand machen, keiner ein anderes Bündniß eingehen ohne Wissen und Willen des Mitverbündcten.2. Bei Streitigkeiten, die zwischen den contrahirenden Thcilen als solchen entstehen sollten, soll der kla-gende Theil in dem Rath des andern einen gemeinen Mann nehmen, dieser innert vierzehn Tagen nach derMahnung Tag ansetzen. Jeder Theil setzt zwei Schiedleute zu, und was unter den Fünfen das Mehr wird, da-bei soll man bleiben. 3. Jeder Theil soll bei seinen Rechten, Freiheiten, guten Gewohnheiten sc. bleiben; er-langte ein Theil neue Freiheiten, so soll ihn der andere dabei schirmen und erhalten. 4. Niemand unter den beidenThcilen soll den andern verHeften oder verbieten, jedermann den andern um Privatllagcn am Wohnort des An-gesprochenen belangen; würde der Kläger da rechtlos gelassen, so mag er sein Recht suchen, wo es ihm füglich ist.S. Kein Theil soll in diesem Bündniß einen Vortheil treiben noch suchen. 6. Wenn der Stadt St. Gallen jemand,