Druckschrift 
1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
Seite
462
Einzelbild herunterladen
 

462

welche im Krieg bei denen von St. Gallen und ihnen hilflich gewesen sind, sollen, als in der Richtung be-griffen, vor denen von Appenzell mir Leib und Gut sicher sein. Können die von Appenzell mit drei ehrbarenMännern beschwören, daß sie von jenen zuerst angegriffen worden seien, so soll ihnen gegen dieselben das Rechtvorbehalten sein. Die letztern sollen inzwischen Sicherheit genießen aber auch den Feinden der Appenzeller wederAufenthalt noch Vorschub geben und im Widerhandelnsfall nach Erkanntniß der Schiedrichter Abtrag leisten.

2. St. Gallen klagt, die Appenzeller wollen keinem, der zu ihnen gehöre, gestatten, zu St. GallenBürger zu werden, was wider die Richtungsbriefe laufe. Appenzell erwidert, es wehre dies keinem, der nachSt. Gallen ziehen und dort Burger werden wolle. Spruch: Beide Theile sollen bei dem bleiben, was der. Rich-tungsbrief enthält. Ferner klagen die von St. Gallen, die Appenzeller wollen keinen Gotteshausmann zuSt. Gallen Burger werden lassen, der nicht schon vor dem Krieg, in dem sie gegen den Abt stehen, dort Burgergewesen, was gegen das alte Recht laufe. Die von Appenzell antworten: Sie meinen nicht, daß St. GallenGotteshausleute, die in dem Krieg der Abtes mitbegriffen sind, zu Burgern annehmen dürfe. Spruch : St. Gallensoll keinen Gotteshausmann, der dem Abt und Gotteshaus seit der Richtung, die zwischen den Städten undAppenzell gemacht wurde, hilflich gewesen und in dem Krieg zwischen dem Abt und den Appenzellem begriffenist, zum Burger annehmen, solang dieser Krieg währt.

3. St. Gallen klagt, die von Appenzell meinen, die Burger von St. Gallen sollen ihnen von innerhalbihrer Letzinen gelegenen Gütern Zinsen, Steuern und Rechtung geben, die dem Gotteshaus St. Gallen gehören.Die Appenzeller antworten, sie seien noch in offenem Krieg mit dem Abt und Gotteshaus, dieselben seien auchin der Richtung ausgesetzt. Spruch: Die von St. Gallen sollen zu ihren Gütern, die sie zu Appenzell haben,treten und die Zinse und Steuern davon entrichten wie vor dem Krieg. Ferner klagt St. Gallen: die Ap-penzeller wollen seinen Burgern, die dort gelegene Güter um Zins an Appenzeller verliehen haben, den Zinsdes letzten Jahres nicht verabfolgen lassen. Appenzell spricht diese Zinsen an, weil sie während dem Krieg ge-fallen sind. Spruch. Was vor der Richtung gefallen, sei den Appenzellem gefallen, was seit der Richtung ge-fallen, soll nach dem Richtungsbriese ausgerichtet werden. St. Gallen klagt, daß die Appenzeller Vieh undHalbtheil" seiner Burger, die daselbst Auftriebrecht besitzen, genommen haben. Spruch: Diese Ansprachen seienin den Gerichten geltend zu machen, wohin der Trieb geht. Möchte einer von Feindschaft oder Wintersnothwegen nicht dahin kommen, so soll er sein Recht vor dem Rath zu St. Gallen erweisen.

4. St. Gallen klagt: die Appenzeller fordern von etlichen seiner Burger Schadensersatz wegen zweierBoten, die die von St. Gallen gefangen, die aber der Eidgenossen Boten ledig gesprochen hatten. Appenzell be-ruft sich dagegen auf Gelöbnisse der betreffenden Burger von St. Gallen und auf erlittenen Schaden der Sachewegen. Spruch: Welche Partei dieser Sache wegen von der andern etwas zu fordern habe, soll von derandern Recht nehmen nach Maßgabe des Richtungsbriefs. St. Gallen klagt ferner, die Appenzeller, welchein ihre Stadt wandern, machen auf dem Heimweg Angriffe; die von Appenzell antworten, wo und wann siean ihre Feinde kommen, glauben sie dieselben angreifen zu dürfen. Spruch: Wenn die von Appenzell oder ihreHelfer nach St. Gallen kommen, so sollen sie einen ganzen Tag nachdem sie die Stadt wieder verlassen,Niemanden angreifen. Endlich klagt St. Gallen: Etlichen seiner Burger, die im Appcnzellcrland Lchengütervom Gotteshaus haben, werde zugemuthet, dieselben nur vom Ammann daselbst zu empfangen. Der Ammannvon Appenzell leugnet dieses. Spruch: Jedermann soll seine Lehengüter von dem rechten Herrn empfangennach dem Nichtungsbrief und die von Appenzell sollen damit nichts zu schaffen haben.

5. St. Gallen klagt, die von Appenzell wollen vier seiner Burger, die innert ihrer Landesmarchen Güterhaben, anhalten, zu ihnen zu schwören, mit dem Bedeuten, wollen sie das nicht thun, so mögen sie ziehen wohinsie wollen, müssen aber ihnen von den Gütern Steuer geben. Appenzell behauptet hierin nach dem Richtungs-briefe gehandelt zu haben, weil die vier St. Galler haushäblich bei ihnen sitzen. Die Schiedrichter sprechen sich