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soll die Amtleute nach seinem Gewissen setzen aus den Gotteshausleuten, die zu den genannten Länderngehören und da seßhaft sind. 2. Die Gotteshausleute behaupten, jährlich nicht mehr denn 80 Mark, je zweiPfund 50 Schillinge für eine Mark, zu Steuer schuldig zu sein, der Abt dagegen behauptet, von Alter her 125 Markbezogen zu haben, und zwar kraft eines königlichen Brieses. Spruch: Die vorgenannten Länder sollen dieSteuer geben wie bisher, doch steht ihnen frei die Sache vor den jlönig zu bringen, bis zu dessen Euscheid siejedoch die Steuer unverändert fort zu entrichten haben. 3. Die Länder klagen, der Abt habe ihnen bezuglichder Dienste Neuerungen gemacht und Zinse auf ihre Güter geschlagen, was der Abt in Abrede stellt. Spruch:Der Abt soll mit zwei Männern seinen diesfälligen Besitzstand eidlich erhärten. 4. Für das Messeramt zuAppenzell soll der Abt den Vorschlag derer von Appenzell berücksichtigen, wenn derselbe angemessen ist. S. DieStadt St. Gallen und die mit ihr verbündeten Länder klagen, der Abt bekümmere sie mit fremden Gerichten.Spruch: Unlaugbare Schulden soll dem Abt bezahlen wer ihm solche schuldet, oder darum Pfand geben ; überstreitige Schulden soll der Abt den Schuldner da belangen, wo er seßhaft ist. Wollten aber geständigeSchulden nicht bezahlt oder mit Pfand versichert werden oder würde um streitige Schulden am Wohnort desBeklagten das Recht verweigert, so mag der Abt wohl andere Gerichte darum anrufen.
Stadtarchiv St. Gallen, Buch: Sprüche und Verträge I. I. Abgedruckt bei Zellwegcr. Appcnz.
Urk. Nr. 148. . ^ ,
1401, g. August (an dem nechsten Fritag vor St. Bartholomaus ^ag). Urkunden die Städte Constanz,
Ueverlingen, Ravensburg, Memmingcn, Kempten, Lindau, Jsny, Leutkrrch, Wangen und Buchhorn, daß sie aufdiesen Tag zwei Abgeordnete an den Abt abgesendet hatten, um in Gegenwart derer von St. Gallen. Appenzell:c.ihm und seinen zwei Eideshclfcrn de» Eid abzunehmen, daß er weder tue Dienste der Gotteshausleute erschwert,noch mehr Zins auf ihre Güter geschlagen habe als von Alter her und von st-men Vorfahren hergebracht sei.Dem Abt, der sich bereit erklärte zn schwören, erließen die Abgeordneten den Eid, die beiden Eideshelfer schwurenund damit begnügten sich auch die Botschafter derer von St. Galleu und der >"lt ihnen verbündeten Länder.
Abgedruckt nach Hallers Docum.-Sammlung zu Bern B. XXIV. p. bei Zellwegcr, Appenz.Urk. Nr. 149.
369.
^91, s. Juli. Burgrccht Graf Wilhelms von Arberg. Herrn zu Valendis mit der Stadt Bern. (Graotwa.Vlviei.)
Staatsarchiv Bern.
370.
5401. 30. Juli. Burgrechtsvcrtrag des Grafen Rudolf von Greyerz und der Leute von Saanen mit der StadtBern. Der Graf behält vor das römische Reich, den Grafen von Savopen und den Bischof von Lausanne.Bern behält vor das römische Reich, Savoyen und die Eidgenossen. Der Vertrag stipulirt gegenseitige Hülfs-verpflichtung, schiedrichterliches Verfahren bei Streitigkeiten mit gemeiner D.ngstatt Erlenbach. Obersimmenthalund Simmencck. jedoch soll man gegen Saanen an den gewohnten Statten Z" -^cht kommen. Der Vertrag wirdgeschlossen auf die Lebensdauer des Grafen, die Landleute von saanen erklären, daß er mit ihrem Willen
geschlossen sei und verbinden sich eidlich zu denselben. .
Staatsarchiv Bern. Abgebe. Ili-oU. 6vu,öeo. I. 393. llom. et ckoovm. XXII. 279.
371.
^«2, 22 April Winterthur. Heinrich von Gachnang. genannt Münch, bezeugt, daß er um alle seine, ihm vomGrafen Rudolf von Werdenberg um seinen Dienst gegebenen Forderungen. Ansprachen:c. mit Abt Cuno.gemeinem Land Appenzell und andern, die zu Abt Cuno von St. Gallen gehören und mit ihnen verbundensind, namentlich auch der Stadt St. Gallen, freundlich gerichtet und geschlichtet sei. (St. Gconenabend.)
Stadtarchiv St. Gallen. Abgedr. bei Zellwegcr. App. Urk. Nr. ISS.