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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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372. "

t4il)2, 12. Juli. Bündniß auf fünfzehn Jahre zwischen Abt Cuno von St. Gallen und Johann von Lupfen, Land-vogt der Herrschaft Oesterreich, Namens derselben.

K. K. g. Archiv Wien. Lichnowsky V. Neg. 497.

373.

44IO2, 1. October. Absagebrief der Stadt St. Gallen an Abt Cuno, weil er und seine Klosterherren das ihm vonden mit der Stadt verbündeten Ländern und Gegenden gebotene Recht ausgeschlagen haben und dieselben nichtsicher sagen wollen. (Sonntag vor St. Pelapentag.)

Hallcr'sche Docum.-Sammlung XXIV. SS. Zellweger, Urk. 15g.

374.

t4il)2, 2. November. Abt Cuno von St. Gallen einerseits, die Stadt St. Gallen und die mit ihr verbundenenAppenzeller ec. anderseits, setzen ihre Streitigkeiten 1. um den Bund, den die Länder von Appenzell sc. untersich und mit der Stadt St. Gallen gemacht haben, auf die Eidgenossen der Stadt St. Gallen, die Städte u>nden Bodensee und im Allgau, ausgenommen Constanz, nämlich auf die Boten, welche diese aus ihren Näthendazu setzen werden. 2. Um die Uebergriffe und alle andern Zuspräche, welche zwischen den Parteien seit demfrühern Spruch derselben Städte bis auf diesen Tag erlaufen sind, wird von beideig Parteien Hans Ströli,Burgermeister von Ulm, als gemeiner Mann genommen, zu welchem jede Partei drei Schiedleute zuzusetzenhat. Ueber alle diese Dinge soll bis zu dem achten Tag nach Weihnachten endgültig entschieden werden.3. Beiderseits soll alle Feindschaft aufgehoben und sicherer Wandel für alle in dem Krieg Begriffenen her-gestellt sein.

Stadtarchiv St. Gallen. Haller'sche Docum.-Sammlung zu Bern. Abgcdr. bei Zellweger, App-Urk. Nr. 154. 155.

U. Die Boten der Städte Ravensburg, Ueberlingen, Memmingen, Wangen, Kempten, Jsny spreche"auf diese Anlaßbriefe gestützt: 1. Der Bund zwischen der Stadt St. Gallen und denen von Appenzell undden Ländern, die mit ihnen verbündet sind, soll vor allen Dingen abgesprochen und denen von Appenzell undden benannten Ländern untersagt sein, von nun an ohne Wissen und Willen des Abts und des Gotteshausessich mit jemanden zu verbinden; auch der Stadt St. Gallen soll untersagt sein, sich ohne diese Einwilligungwieder mit denen von Appenzell und den genannten Ländern und Leuten zu verbinden. 2. Bezüglich derUebergriffe zc., die in den Anlaßbriefen bezeichnet sind, soll es nach dem Spruch der Schiedrichter oder desmehrern Theils unter denselben gehalten werden. 3. Wenn die Appenzeller gegen einen der vorbenannte"Punkte handeln, so sollen die Stadt St. Gallen und ihre verbündeten Städte um den Bodensce und im Allg""sich ihrer in keiner Weise mehr annehmen. 4. Wenn die von der Stadt St. Gallen diese Festsetzung oder de"Anlaßbrief überführen oder selben nicht genug thäten, so sollen die Städte um den See und im Allgau, ihr^Eidgenossen, sich ihrer von dieser Sache wegen nicht annehmen und ihnen keinerlei Hülfe leisten. (Alle^seelentag.)

Abgcdr. bei Zellweger, Ilrk. Nr. 15g aus der Hallcr'schcn Docum.-Sammlung XXIV. S. 695.

Die Urk. vom 21. December 1402, bei Zellweger, a. a. O. Nr. 157, gibt in etwas anderer Form de"Spruch der Voten als Spruch der Bundesstädte selbst wieder.