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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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366.

4401, 17. Januar. St. Gallen. Ganz gleichlautender Bundbrief zwischen der Stadt St. Gallen und denen"Appenzell, Hundwil, Urnäsch, Trogen, Teufen, Speicher und Gais, wozu aber noch kommen: Sonderleute,Wittenbach, Gossau, Herisau, Waldkirch und Bernhardszell. Am Schlüsse dieser zweiten Urkunde vom gleiche"Tage steht dann noch der Zusatz, daß die mit der Stadt St. Gallen verbündeten Länder, Dörfer und Gegendendie mit St. Gallen bereits verbundenen Städte am Bodensee und im Allgau ebenfalls in diesen Bund auf-nehmen und versprechen, diesen Reichsstädten allen insgemein oder einzelnen unter denselben Hülfe zu leisten,wenn sie in Zeit dieser sieben Jahre Krieg oder Stöße angingen. (St. Anthonientag.)

Stadtarchiv St. Gallen. Abgedr. bei Zellwcgcr, App. Urk. Nr. 145.

Diese Urkunde sowohl als die vorhergehende von gleichem Datum befinden sich als in aller Form aus-gefertigte Originalurkunden im Stadtarchiv St. Gallen; an jener hängen die Siegel von St. Gallen, Appens 'Hundwil und Trogen, an dieser neben den genannten noch diejenigen von Gossau und Herisau. (Mitthe >lu"bv. Wartmann.)

367.

4401, 27. Juni. St. Gallen. Die Reichsstädte um den Vodensee und im Alpgau machen zwischen dem Abt Eli""von St. Gallen einerseits und der Stadt St. Gallen nebst den Ländern und Thälern Appenzell, Hundn" 'Urnäsch,Teufen, und dazu allen, die zudem Gotteshaus St. Gallen gehören, anderseits, eine freundliche Verc»'barung, wonach der Abt, der Stadt St. Gallen und deren Burgern an ihren Briefen und guten Rechtenbeschadet, fünf Artikel allen seinen Gotteshausleuten gegenüber unversehrt und unangefochten zu halten verspürst'1. Den freien Zug mit Leib und Gut in die Stadt St. Gallen oder außer derselben in des GotteshausGebiet, wohin sie wollen, auch die Freiheit ihre Knaben und Töchter in der Stadt St. Gallen oder in ^Gotteshauses Gebiet, wo sie wollen, zu verheirathcn. 2. Ein Abt soll jedem Gotteshausmann, wo er sitze"mag, die Lehen, zu denen er durch Erbfall, Kauf, Pfand, Gemächt zc. kommt, sofort leihen. 3. Wenn e"'Gotteshausmann (auch Frau, Knabe oder Tochter) in den Gerichten des Gotteshauses außerhalb derSt. Gallen mit Tod abgeht, so sollen aus seinem verlassenen Gut vorerst die Schulden bezahlt weide«"soweit das fahrende Gut reicht, dann aus dem liegenden. 4. Wenn ein Gotteshausmann (Frau ^bei seinem Tod eheliche Geschwister hinterläßt, so erben dieselben sein liegendes und fahrendes Gut. ^der Verstorbene unter seinen Geschwistern das älteste, so soll man das beste lebende Haupt in der Verlasseusch^zu Hauptfall geben. Ist aber kein lebendes Haupt in der Verlassenschaft, so geben weder Geschwister uKinder des Verstorbenen den Fall. k. Wenn ein Gotteshausmann sein Kind, Knabe oder Tochter,fahrendem Gut zur Ehe aussteuert, darnach aber demselben für die Heimsteuer liegendes Gut geben wollte-sollen der Abt oder dessen Amtleute dieses leihen ohne Erschatz zu beziehen. Abt Cuno verbrieft ^Vereinbarung in Gegenwart verschiedener Boten aus dem Städtebund und Anderer. (Montag nach St> ^Hannes des Täufers Tag.)

Stadtarchiv St. Gallen. Abgedruckt bei Zellwcgcr, App. Urk. Nr. 147.

4401, 27. Juni. St. Gallen. Die Reichsstädte des Bundes um den Bodensee und im Alpgau, Constanz,lingen, Memmingcn, Lindau, Kempten, Jsny, Wangen, Leutkirch, Buchhorn, Ravensburg, auf welch«-''Cuno von St. Gallen einerseits, die Stadt St. Gallen und die Länder Appenzell, Hundwil, Urnäsch, De" ^und alle, die dem Gotteshalls St. Gallen angehören und mit einander verbündet sind, anderseits verschw ^Streitpunkte gesetzt hatten, entscheiden dieselben wie folgt: 1. Die vorgenannten Länder behaupten, der ^soll ihnen Amtleute geben nach ihrem Vorschlag, der Abt behauptet sein freies Wahlrecht. Spruch: Der