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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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364.

.. ^ »u Nbäzuns, Hans, Heinrich und Ulrich Brun der junge, sein

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Sohn, Albvccht von Sox ,^jg mit den Grafen Rudolf und Hugo von Werden-

in Nheinwald und andere Eidgenossen verlanden sici) a»! ^

berg und den Ihrigen. (Samstag ^ ,bgcdr. bei Vanotti, Urkunden zur Geschichte der

Nach Fürstl. Fürstenb. Archiv zu D°n' ^'N«° , ^ ^

Grafen von Montfort und Werdenbcrg n» Archi f

365.

m Zunftmeister und Gemeinde der Reichsstadt St. Gallent0l, 17. Januar. St. Gallen. der Länder Appenzell. Hundwil. Urnäsch, Trogen,

und die Amtleute, Nodmeister, o r Keorastaa nachsthin (23. April) und von da an auf sieben

Teufen. Speicher und Gais schließen bis , , ^ dem Bundbriefe aufgezählten und anderer

Jahre einen Bund zur Handhabung un Küstern und andern Fürsten hergebrachter Gnaden und Frei-

nicht dariir verschriebener Rechte, soivic von Konig ,. ^ GottcShausleute in den

heitcn, die oft und vielfach angetastet und ver e) ^ ,jt Leib und Gut in alle Städte des Gottcs-obgenanntcn Läiidcrn iverdcn vorzüglich bezeii)ne e ^ Gotteshauses Land-hauses und in die Stadt St. Gallen, die Pfleger und dessen Amtleute ihnen allen ihreschaft, wohin sie wollen, zu hcirathcn, Pfandes, Gcmächtes wegen. Recht hat. unverzüglich

Gotteshausgüter, wozu ^'en oder'die Gottcshauslcute von ihren Rechten, Freiheiten :c.

leihen soll. 2. Wenn jemand d.e Stad St. Ga ^ dagegen beholfen sein, doch

drängen oder sie daran kranken wollte, so ,o ^ jh Rechte vorbehalten. In solchen

werden dem heiligen romischen Reiche und Gotttsh "s St.^^ .1^ ^

Fällen sollen die Parteien einander v ^ bis sie entweder den Anstand und die Klage

zu schicken. Diese Boten sollen die Stadt m ) . eidlich erkannt haben, wie dem angegriffenen

des betreffenden Theils in Güte ve"N>ttc , o t, ^ begnügen, welche ihm von dem Mehrtheil der

Thcile sonst Hülfe zu leisten sei. Dieser so j ) ^ ^ ,7j,or Boten zu halten haben. 3. Wenn an die

Boten zuerkannt wird, wie auch die übrigen st ) a ^ ^ Forderungen erhöbe oder sich mit

genannte Reichsstadt St. Gallen oder eines er au ^ verantworten oder vergleichen,

einem Thcile unter ihnen besonders aussöhnen wo c, gemeinlich oder sonderlich mit fremden geistlichen

4. Wenn die Stadt St. Gallen oder die ^ , Erkanntniß der Boten sich alle Thcile gemeinsam der

oder weltlichen Gerichten angegriffen wurden, so o ^ bcr erlaufenden Kosten tragen, 5, Zu

Sache annehmen und dabei St. Gallen die >^a ^ ^ erfolgenden Zusammentritt der Boten soll die Stadt

dem vorerwähnten auf die Mahnung schicken, dazu den Stadtschreibcr von St. Gallen.

St. Gallen so manchen Boten setzen, als w ^ Bündnisse mit den Städten um den Bodenscc und im

6. Die Stadt St. Gallen behält in diesem un entstünde, der bei deren Ausgang noch nicht beendet

Allgau vor. 7. Wenn in Zeit dieser die Parteien einander helfen bis der Krieg oder Stoß

wäre, so sollen auch nach dem Ausgang ^ Bündniß begriffenen Thcilcn sollen nach dem Entscheid

verrichtet ist. 8. Mißhclligkciten zwischen en ^ geschlichtet werden, alle Sclbsthülfc oder andere Ver>

der Boten, wie deren Zusammentritt oben n, ' ^ der Stadt St. Gallen und den genanntenHandlung im Argen ausgeschlossen. ^ c->

A>>d. 2..,.....,

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