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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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283.

1573, 10. October. Erneuerung des Bündnisses vom 1«. Januar 1364 (s. o. Reg. 264) zwischen dem GrafenAmadeus von Savoycn und den Städten Bern und Freiburg auf weitere zehn Jahre.

Staatsarchiv Bern. Dazu ein Spccialvcrtrag zwischen Bern und dem Grafen vom 2. Dccember dar-nach ebenda.

284.

137^, 16. September. Vündniß der Stadt Basel mit dem Grafen Rudolf von Neuenbürg. Herrn zu Nydau undFroburg. für sich und die Grafen Hartmann von Kpburg und Sigmund von Thierstein gegen Hermann vonBechburg und dessen Helfer. (Samstag nach Kreuzeserhöhung zu Herbst.)

Archiv Basel, Großes Weißes Buch fol. 15. Abgedr. Tschuln I. 4/7.

285.

1376 18 Juni Rhcinfclden. Kerzog Leopold von Oesterreich trifft als Pfandhcrr der mindern Stadt Baselmit Burgermeister und Rath der mehrern Stadt Basel ein Uebercinkommcn über die Verhältnisse der beidenStädte während dieses Pfandbesitzcs - 1. Wenn der Herzog mit der Stadt Basel in Krieg käme, so sollen diebeiden Städte gegeneinander stille sitzen. 2. Der Bau in der mindern Stadt soll bleiben wie unter dem gegen-wärtigen Bischof und seinem Vorgänger. 3. Die Burger der beiden Städte haben durch dieselben freien Zugund Weg nach altem verkommen. 4. Die Kleinbasler s.nd frei, mit der Stadt Basel zu reisen, doch der Herr-schaft Oesterreich ohne Schaden. 5. Ufcrgcricht und Rheinbrücke bleiben wie von altcrhcr. die von minder Baselbleiben bei allen ihren Rechten und Freiheiten wie unter den Bischöfen. 6. Entstünde zwischen Basel,der mchrcrn Stadt, und dem Bischof wieder Krieg und wollte dieser ein Rechneten auf den Papst nichtannehmen, so soll sich Herzog Leopold seiner nichts annehmen. (An Montag vor Gotzlichnamstag.)

Archiv Basel, Großes Weißes Buch fol. 32.

286.

1376 25 Juni Rüdiger Manesse, Bürgermeister von Zürich und dessen Sohn Rüdiger, hatten die Bürger vonSt" Gallen vor kaiserliches Hofgcricht geladen. St. Gallen bat Zürich, dieselben „davon zu weisen". Zürichsbeide Näthe haben darauf mit dem Bürgermeister geredet, daß er. selbst wenn er gegen die von St. Gallen keinRecht erlange, in Zürich und von Zürich aus nichts gegen Burger von St. Gallen unternehme, überhaupt inSachen sich so verhalte, daß es Zürich an seinem Bund und anderm unschädlich sei. An St. Gallen schreibtZürich, da die Sache vom Kaiser herrühre, so haben sie. die Räthe von Zürich, den Manchen darüber keineWeisung zu gebenman gönne jedem Thcil sein Recht zc. (?sria> gnarta post ckotmnnis Laptists.)

Staatsarchiv Zürich. Stadtbuch II. 21.

287.

5376 4. Juli. Die Reichsstädte Ulm. Konstanz, Uberlingen. Ravensburg. Lindau. St. Gallen. Wangen, Buch-horn. Reutlingen, Rothweil. Memmingen. Biberach, Jsny und Leutkirch verbinden sich bis zum 23. April1380 gegen Jedermann, der sie angreifen, bekümmern oder beschädigen wollte an ihren Rechten. Freiheiten,guten Gewohnheiten zc. niemanden ausgenommen, nur mit Vorbehalt der Rechte des heiligen Reiches.

Bischer, Reg. 62. S. 129. Nach Lünig, Neichsarchiv p. sp. vont. IV. 27. Vgl. auch Pfaff, Gesch.von Eßlingen, S. 347.