Recht im Rathe fordern. 8. Der Mt setzt zum Stadt-Ämmann wen er will, um die herkömmlichen Gerichtezu halten. 6. Wollte der Abt seine Gerichte auf der Pfalz nicht selbst halten, so mag er durch den Propst odereinen Ammann desCapitels da richten lassen, ausgenommen um rechte Lehen. 7 Die Stadt St. Gallen soll keineGotteshausleute zu Bürgern annehmen, es wäre denn, sie wollten mit Hausräuche in der Stadt sitzen. Wird einemAufgenommenen bewiesen, daß er nicht da sitze, so soll ihn die Stadt nicht schirmen, ausgenommen Edelleute,die mögen, nachdem sie Bürger geworden, sitzen wo es ihnen füglich ist. 8. Sondergüter innert den vierKreuzen sollen bezüglich der Steuern und Dienste gehalten werden wie unter Abt Hermann sel. Ueber Klagenvon Burgern, daß ihre außerhalb der vier Kreuze gelegenen Güter zu hoch besteuert werden, urtheilen drei vomAbt bezeichnete Nachbarn bei ihrem Eide. 9. Die „Münzmal" und die Münzgcwichte sollen dem Münzmcisterüberantwortet werden, ebenso auch die Fronwaage zu St. Gallen. Der Münzmeister soll die Fronwaage und somanche Waage als es bedarf, öffentlich aufhängen wo der Rath es nothwendig findet. Der Münzmeister hatauch alle Gewichte zu besehen, die Gewichte sollen bleiben bei dem Loth, das von alterher gebräuchlich war.10. Die Müller, die die vier Mühlen vor dem Hausthor innehaben, sollen um Sachen, welche die Mühlenund den Gewerb angehen, vor den Hofammann zu Gericht gehen. Die Mühle vor dem Spiser-Thor mögendie Burger bauen, wenn sie wollen, immerhin müssen sie vom nächsten St. Gallentag an den Zins davonbezahlen. 11. Die Stadt soll durch einen ehrbaren Burger das Rathhaus vom Abt empfahen und dieseEmpfahung soll jeweilen nach dem Absterben des Trägers neuerdings stattfinden. 12. Der Baumeister desMünsters zu St. Gallen soll den Schopf von St Lorenzenkirche bis hinauf zum Hoftürli besorgen und was erüber die Unterhaltungskosten daraus zieht, an den Baufond des Münsters legen. 13. Wenn zwei einanderzu „Gemeindern" annehmen wollen, so soll das vor Lehensgericht geschehen und dann der Abt ihre Rechtewahren. 14. Wer im Spital stirbt, den erben, wenn es Gotteshausleute sind, der Abt und seine Amtleute, wiewenn sie draußen gestorben wären, ebenso Dicnstleute des Spitals, die Gotteshausleute sind. Vergabungfahrenden Gutes an den Spital steht den Gottcshausleuten frei. 15. Rechtsverhältnisse zwischen dem Gottes-haus und der Stadt, die nicht in diesem Briefe berührt sind, bleiben in ihrem bisherigen Bestand. (Samstagvor St. Urbanstag.)
Stiftsarchiv St. Gallen. Abgedruckt Tschudi I. S. 4SO ff.
282.
t37Z, 29. August. Elisabeth, Gräfin von Neuenburg, nimmt an ihres verstorbenen Vaters, des Grasen Ludwigvon Neuenburg Statt Burgrecht zu Solothurn, wie auch schon ihr „Aehni", Graf Rudolf daselbst Burgergewesen und nach ihm Graf Ludwig. Bedingungen: 1. Schirm der Solothurner in der Grafschaft Neuen-burg und Hülfeleistung nach Vermögen. 2. Ueber Frevel und Aufläufe, die in der Herrschast NeuenburgTerritorium stattfinden, wird in Neuenburg gerichtet, ebenda, wenn ein Solothurner um Gut, das in der Herr-schaft liegt, zu tädigen hat. 3. Um Frevel und Stöße zwischen beidseitigen Angehörigen, die außerhalb derHerrschaft Neuenburg vorfallen, soll man in das Kloster zu Erlach zu Tagen kommen. 4. Die Solothurnersollen Kaufmannsgut, das sie in Schiffen über Wasser führen, bei gutem Wetter in Neuenburg anlanden undverzollen, wie von alterher; ist das Wetter aber schlecht, so daß die Landung mit Gefahr verbunden wäre, somögen sie das Gut führen bis zu der Zihlc und es da verzollen. (Montag nach Vartholomäi.)
Archiv Neuenburg. Abgedr. bei Natils II. Nr. 715. Der Gegenbrief im Solothurner Wochen-blatt IS16. S. 3SS.