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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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254.

4560, 22. November. Die Städte Frciburg und Payerne vertragen sich gütlich um Entschädigungsansprüche derletztern Stadt an die erstere, wegen Beschädigungen, die sie in dem Kriege mit dem Herrn von Montagny vonden Freiburgern erlitten hatte. (VlosÄing, ssonncka üis insnsls Novsmlzris.)

Archiv Freiburg. Latein. Urk. Abgedr. RsousII äs bribourg III. x. 146. dlo. 191.

255.

4560, 7. Juni. Kaiser Carl IV. errichtet einen Landfrieden in Schwaben zwischen Bischof Marquard vonAugsburg, den Grafen von Dettingen und von Helfcnstein und 29 Reichsstädten, worunter auch St. Gallen,bis zum 11. November 1361 unter elf Vorstehern, von denen fünf die Fürsten, fünf die Städte, den elftender Kaiser geben. (Sunabend vor Pfingsten.)

Bischer, Gesch. der schwäb. Städtebündc, Reg. 48. S. 124.

256.

4560, 30. September. Lenzburg. Herzog Friedrich von Teck, der Herzoge Rudolf, Friedrich, Albrecht und Leopoldvon Oesterreich Hauptmann und Landvogt in Schwaben und Elsaß, schließt Namens seiner Herren einen zehn-jährigen Bund mit der Stadt Solothurn bis St. Martinstag nächsthin und von da zehn ganze Jahre.1. Kreis für die Bundeshülfe: Von dem Lausannersee über Granson nach dem Lebern der Schneeschmelzenach bis Neuenburg, von da gen Goldenfels und Sundgau, von da an die First und Schneeschmelze denWasgau hinab an den Eggenbach, von diesem hinüber gen Burgheim, von da durch den Schwarzwald genVillingen, von da an den Bodensee, von da an den Setmer, von da an St. Gotthardsberg und wieder demGebirge nach an den Lausannersee. 2. Niemand der in diesem Bündniß begriffen ist, soll des Seinen ohneRecht entwert werden. 3. Wenn auf Jemanden, der in diesem Bündniß ist, von Jemand, der nicht darin ist,ein Angriff geschähe, so soll der Beschädigte die nächstgesessenen Verbündeten zu schleuniger Hülfe mahnen.4. Für den Fall, daß ein Kriegszug nöthig würde, find von beiden Seiten je drei Männer aufgestellt, welchemit dem österreichischen Landvogt und dem Schultheiß von Solothurn zu Zofingen innert acht Tagen nachMahnung zusammenfitzen sollen, um darüber nach dem Eid zu Rathe zu werden. Theilen sie sich gleich, so fmder Landvogt oder sein Stellvertreter Obmann sein, wenn die Sache Oesterreich angeht, geht die Sache Solo-thurn an, so ist in solchem Fall der Schultheiß oder sein Stellvertreter Obmann. 5. Vorbehalten wird beider-seits das heilige römische Reich; der Landvogt behält zudem für die Herzoge vor alle ihre Lande, Städte undDiener, den König von Ungarn, alle Herzoge von Bayern, den Herzog von Lothringen, den Grafen von Savoyeu,den Erzbischofvon Salzburg, die Bischöfe von Passau, Constanz und Basel, die Aebte von Murbach und Reichenau,die Grafen von Württemberg und die Stadt Zürich. Wenn Edelleute, die unter dem Bischof von Basel sttz^'und nach Maßgabe des Bündnisses zwischen diesem und Solothurn Recht zu nehmen sich weigerten, so ir^gegen sie der Fall der Bundeshülfe ein. Solothurn behält vor seine Eidgenossen von Bern, Biel und Bürenund alle seine Burger. Käme Oesterreich zu Krieg mit den Waldstetten Uri, Schwyz und Untcrwalden undwollte Bern sich dieses Kriegs mit jenen nicht annehmen, so soll Solothurn der Herrschaft Oesterreich uo )diesem Bündniß mit aller Macht beholfcn sein, wenn aber Bern mit den Waldstetten in den Krieg tritt, h^Solothurn Oesterreich mit 5l) gewaffneten Männern zu helfen und soll in dem Krieg nichts gegen die Herrschaft thun. 6. Keiner der Contrahentcn soll in der Zeit dieses Bündnisses sich mit jemanden weiter verbindenohne des andern Contrahenten Willen und Erlaubnis), oder sie sollen einander wenigstens dabei vorbehalten. AuBern und Viel mag übrigens Solothurn seine Eide erneuern, sonst mit Niemandem. Auch soll man Herren uuStädte, die in den vorgenannten Kreisen gesessen sind, weder in Dienst, Burgrccht noch andere Art der ^