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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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ausrichten nach Minne oder Recht. Der Udel von 16 Mark Silber, welchen Rudolf von Arburg gegeben, istSolothurn verfallen, wenn er das Burgrecht aufgibt oder nach der Stadt Recht verliert. (Montag nach Licht'messe.)

Archiv Solothurn. Abgcdr. Soloth. Wochenblatt 1816. S. 287.

245.

46Z2, 15. Februär. Bern gestattet Freiburg den Ritter Wilhelm Wichereus in sein Burgrecht aufzunehmen«(XV. ciiö rnsnsis Vsdruaril.)

Archiv Freiburg. Latein. Urkunde. Abgedruckt Roousil 4s UridourA zil. iZI. Ug. igz,

246.

18. März. Graf Peter von Greyerz erklärt, das; er und alle die Seinigen in seinem Gebiet als Burg6von Freiburg auch in dem Bunde Freiburgs mit Bern nach Inhalt der betreffenden Bundbriefe inbegriffl"seien und sein wollen, was sie mit körperlichem Eide erhärten.

Archiv Freiburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Ikoonoil eis ?rU>onrg III. p. 124. Ho. 183.

247.

156?, 1. Mai. Schultheiß, Rath und Bürger der Reichsstadt Schaffhausen Urkunden, daß sie von den Reichestädten, welche den Landfrieden in Schwaben halten, an diesem Tage zu Ulm zu Eidgenossen aufgenommenworden seien und den Landfrieden vor Boten der Städte Rothweil, St. Gallen und Ueberlingen beschworthaben. Die Reichsstädte haben dabei den Vorbehalt gemacht, daß sie Schaffhausen wegen keines alten Kriegses sei von der Herrschaft Oesterreich, von des Grafen Albrecht von Werdenberg oder von der Zürcher weg^'zum Beistand verpflichtet sein, sondern sich diesfalls freie Entschließung vorbehalten wollen.

Archiv Stuttgart. Vgl. Bischer, Gesch. der schiväb. Städte, Reg. 36. S. 122.

248.

16. Juli. Bern. Bern hatte zwei Domherren des Capitels von Lausanne in sein Burgrecht aufgenommenFreiburg behauptete, daß dieses ohne seine Einwilligung nicht geschehen könne, weil das Capitel von Lausm"^Burgen besitze, woran also dessen Mitglieder Antheil haben. Dagegen machte Bern geltend, daß deßhalbeinzelnen Domherren nicht als Besitzer von Burgen oder Theilen von Burgen betrachtet werden können, indk"sie nicht für ihren Theil Besatzung einlegen oder aus den Burgen Krieg führen oder besondere Einkünftekönnen. Die Sache kam bundesgemäß an je zwei Schiedrichter aus beiden Rüthen; die freiburgischen urtheilten vder Ansicht Freiburgs, die bcrnischcn nach der Ansicht Berns. Cunrad vo^ Holz (äo InAno), Burger von 'von beiden Parteien als Obmann bezeichnet, entschied für die Ansicht Berns und demgemäß für die Gültig ^des Burgrechts der zwei Canoniker mit Bern. (Osoiina äio rnsnsis llulii.)

Archiv Frciburg. Lateinische Urkunde. Abgedruckt Roouoil äo VridouvA III. x. 137. üc>.

249.

November. Hagenau. Die österreichischen Amtleute und Städte im Sundgau und Elsaß, die Neichsst^daselbst, der Bischof und die Stadt Straßburg und der Bischof und die Stadt Basel erneuern auf dreiihr Vündniß für Aufrechthaltung des Landfriedens. Von den fünfzehn Nichtern, welche in dem Landfrüm'bündniß aufgestellt sind, gibt der Bischof von Basel einen und die Stadt Basel einen.

Irouilkat IV, No. 22 (nach ikld. ^r^ont. Lbron.)